Alter GF einer GmbH hat sich (private) Ware bestellt, die erst jetzt unter neuem GF ausgeliefert wurde. Darf ich die mit Aufschlag weiterberechnen?

6 Antworten

Zum EK Preis (+USt) darf durchaus verkauft werden, insbesondere wenn es eine interne Transaktion ist, wichtig ist immer die USt muss abgeführt werden.

Unabhängig davon, es gelten die Konditionen die ausgemacht wurden mit dem Unternehmen.

Ob Sonderkonditionen die man sich selbst gewährt vom neuen Eigentümer übernommen werden müssen, würde ich aber nachfragen.

Weil wenn er sich als GF an sich selbst zu einer Sonderkondition verkauft und das Unternehmen dann übernommen wird, stellt sich die Frage was da auch im Vertrag steht.

Würde ich persönlich als Unternehmer ein weiteres Unternehmen übernehmen, würde ich durchaus vorher in die Bücher schauen wollen, Stichwort wie steht das Unternehmen da, welche Verpflichtungen übernehme ich und so weiter. Ich glaube nicht, dass ihr da die Katze im Sack gekauft habt und schon vorher wusstet was auf euch mit dem Unternehmen zukommt.

Je nach Gesellschaftsvertrag und Vertrag mit dem GF müsste das Geschäft ohnehin unzulässig gewesen sein und es dürften sich auch Schadenersatzansprüche diesbezüglich ergeben.

Leider ist wenig über den Geschäftsgegenstand bekannt und so fällt es schwer, die Lage der zubegleichenden Rechnungshöhe zu bestimmen. Rechtlich könnte ein Aufschlag bis zum Marktüblichen durchaus möglich sein, es kommt hier auf zugrundeliegende Vertragstypen an, die untersucht werden müssten.

Ein Recht auf eine Rechnung besteht derzeit per Gesetz nicht. Wenn die Rechnung als Empfänger und Zahlungspflichtigen den Ex-GF ausweist, kann diese unkritisch weitergereicht werden. Sonst nicht! Der Lieferant könnte durchaus Schadenersatzansprüche oder den Vertrag aufkündigen, wenn Dritten, nicht Betriebsangehörigen vertrauliche Unterlagen zugänglich gemacht werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Sprecht mit Eurem Steuerberater.

Er sollte wissen, wie zu verfahren ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Natürlich darf an Waren zum EK Preis weiterverkaufen, nur nicht ohne weiteres unter dem EK Preis.

Das wird oft umgangen indem man die Ware als zweite Wahl deklariert.

Auch hat der GF zu Zeiten die Ware zu dem Preis bestellt, so hat er auch Anspruch auf die Rechnung.


SucheAntwort987 
Beitragsersteller
 20.09.2024, 08:19

Okay, danke! Das hilft uns weiter. :)

DasOrakel  20.09.2024, 08:21
@SucheAntwort987

Bitte beachte, daß Du hier auf einer Laienseite fragst.

Deartige Fragen solltest Du Fachleuten stellen.

SucheAntwort987 
Beitragsersteller
 20.09.2024, 08:23
@DasOrakel

Ja, weiß ich doch. Würd das hier um was Größeres gehen, hätte ich mir auch woanders Hilfe geholt. ;)

DasOrakel  20.09.2024, 08:25
@SucheAntwort987

Egal, ob groß oder ob klein, sprecht mit Eurem Steuerberater anstatt Laien zu befragen.

Wie GS2000 schrieb ist der Fall nicht einfach. Weil sich 1000 Fragen wie "durfte der Geschäftsführer alleine einen Verkauf an sich genehmigen." usw. stellen.

Ansonsten gilt aber natürlich: Wenn der Geschäftsführer einen Kaufvertrag mit sich selbst geschlossen hat das ihr als Rechtsnachfolger auch an die Bedingungen des selbigen Gebunden seid. Wenn er das also damals "wird zum EK verkauft" mit sich selbst Vereinbart hat ist das erstmal ein gültiger Vertrag.