Als Künslter auf Fiver ist man Selbständig?

6 Antworten

Nur weil man sich auf Fiver anmeldet ist man nicht pauschal Künstler bzw Freiberufler!

Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Einen der aufgeführten Berufe führst du nicht aus, du bist bestenfalls künstlerisch tätig. Nach Auffassung der Rechtsprechung wird das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung gesehen, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt, und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.

Sofern also die Beauftragung nicht die eigenschöpferische Leistung beschränkt bzw. ein konkretes Vorgehen/einen konkreten Kundenwunsch vorgibt, können solche Auftragsarbeiten dem Grunde nach als künstlerische, mithin selbständige Tätigkeiten angesehen werden - sofern es sich nicht um Gebrauchskunst handelt.

Gerade das Bearbeiten des Materials für Dritter wird den häufig nicht gerecht, so dass eine Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

kegus  01.08.2024, 20:04

Dem stimme ich vollumfänglich zu. Die eigenschöpferische Leistung sehe ich hier nicht als gegeben, das Werk des Kunden soll ja vermutlich gerade nicht verfremdet werden. Damit ist es eine gewerbliche Tätigkeit.

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Natürlich ist man dann selbständig.


kegus  01.08.2024, 20:01

Selbständig gewerblich oder selbständig freiberuflich? ;-)

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KleverNRW  01.08.2024, 20:18
@kegus

Das muss man mit dem Ordnungsamt klären. Im Fall der Fälle entscheidet das Verwaltungsgericht darüber .

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Giota210  01.08.2024, 20:21
@KleverNRW

Das Ordnungsamt hat mit dieser Entscheidung gar nichts zu tun.

Aber kegus hat dich gut ertappt (Mit "selbstständig" kann man ja zumindest versuchen sich dahingehend rauszureden, ob es nun Gewerbe oder Freiberuf ist, wenn man es schon nicht weiß)

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KleverNRW  01.08.2024, 20:26
@Giota210

Sicher ist das Ordnungsamt dafür zuständig. Ob ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben wird, darüber entscheidet das Ordnungsamt. Und bei Meinungsverschiedenheiten kann das Verwaltungsgericht bemüht werden.

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anTTraXX  01.08.2024, 20:29
@KleverNRW

Nein ist es nicht.

Die Entscheidung obliegt dem Gewerbeamt sowie dem Finanzamt

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Giota210  01.08.2024, 20:30
@KleverNRW

Immer noch nicht.

Das ist eine reine Frage der GewO und der Einordnung ob es nun § 15 EStG oder § 18 EStG (steuerrechtlich ist).

Das Ordnungsamt hat, wie der Name schon sagt, andere Aufgabenbereiche als das Gewerbeamt und das Finanzamt.

Wenn man schon keine Ahnung vom Thema hat, dann ist es besser nichts zu sagen.

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KleverNRW  01.08.2024, 23:26
@Giota210

Gewerbeangelegenheiten sind ein funktioneller Teilbereich des Ordnungsamtes .

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kegus  04.08.2024, 21:29
@KleverNRW

Ich muss KleverNRW zumindest insofern Recht geben, als auch bei uns das Gewerbeamt ein Unterbereich des Ordnungsamtes ist. Der Verweis auf die Entscheidung des "Ordnungsamtes" ist daher zwar nicht falsch, aber ein wenig bemüht, ggf. um normales behördliches Handeln strenger erscheinen zu lassen, als es ist? Denn entscheiden wird im Ergebnis immer noch tatsächlich das Gewerbeamt selbst, also eben die zuständige Abteilung im Ordnungsamt. Und dann kann man das auch so bezeichnen.

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kegus  04.08.2024, 21:32
@KleverNRW

Tja, naja. Du hast die Frage zwar korrekt beantwortet, wenn man den reinen Wortlaut nimmt. Aber eigentlich geht es doch um ein wesentlicheres Detail, nämlich ob Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG erzielt werden. Das sollte man der fragestellenden Person schon nahebringen.

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KleverNRW  04.08.2024, 21:33
@kegus

In kleineren Kommunen gibt es aber nur ein Ordnungsamt. Aber egal, das sind ja nur Nebensächlichkeiten.

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kegus  04.08.2024, 21:44
@KleverNRW

ja gut, dann ist es tatsächlich die Abteilung Gewerbeangelegenheiten des Ordnungsamtes, das stimmt

wichtiger war aber dennoch der andere Aspekt, nämlich der des EStG - und da kann es durchaus abweichende Auffassungen zwischen Gewerbeamt und Finanzamt geben - für die Steuer ist die Einordnung durch das FA maßgebend

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KleverNRW  04.08.2024, 22:48
@kegus

Ich habe ja auch nicht das Gegenteil behauptet.

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kegus  04.08.2024, 22:50
@KleverNRW

Das hat auch niemand gesagt :D

(nur wichtiges weggelassen...)

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Wenn du etwas tust das Gewinne erzielen soll und häufiger als einmalig ist bist du grundsätzlich verpflichtet ein Gewerbe an zu melden.

Die Freiberufler-Regeln sind da recht kompliziert weshalb ich grundsätzlich immer zum Gewerbe anmelden raten würde wenn es um Geld verdienen geht.

Eine Korrektur ist keine künstlerische Arbeit. Also KEIN Freiberuf. Dafür musst du ein Gewerbe anmelden.

Wenn das überhaupt als Künstler durchgeht.

Ich würde das eher eine Beratung nennen, eine Dienstleistung.

Nix Kinstler, Gewerbe!