Absage einer mündlichen Reservierung einer Gaststätte zulässig?

5 Antworten

Bin mir sicher er will durch Druck noch den einen oder anderen Euro abstauben und blufft.
Hoffe eher ein passendes Gesetz zu finden das mir Recht gibt

Er könnte euch einen tatsächlich entstandenen Schaden in Rechnung stellen, d.h. einen Verdienstausfall. Bei einer Absage, die mehr als zwei Monate vor dem Termin erfolgt, wird das aber kaum der Fall sein.


Vitalivor 
Beitragsersteller
 15.04.2022, 15:30

Hab mich vertan es sind 5 Wochen

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PatrickLassan  15.04.2022, 16:02
@Vitalivor

Selbst dann halte ich einen Schadenersatz basierend auf einem fiktiven 'Durchschnittsumsatz' für zu hoch.

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Zwei Monate vor dem Termin abgesagt? Da wird ihm kein Richter einen Schadenersatz zusprechen.


Vitalivor 
Beitragsersteller
 15.04.2022, 15:30

Hab mich vertan ist doch ein Monat Bzw 5 Wochen

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Ihr hattet also einen Bewirtungsvertrag mit dem Gastwirt geschlossen, an den ihr euch jetzt nicht mehr halten wollt. Natuerlich steht dem Gastwirt dann ein Ersatz fuer den ihm entstandenen Schaden zu, der auch den entgangenen Gewinn mit einschliesst.


Vitalivor 
Beitragsersteller
 15.04.2022, 15:29

Welcher Schaden ist denn entstanden ?

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Vitalivor 
Beitragsersteller
 15.04.2022, 15:33

Abgesehen davon ist das noch kein Bewirtungsvertrag, der entsteht erst nach der Bestellung der Mahlzeit

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DerCaveman  15.04.2022, 15:43
@Vitalivor

Doch, natuerlich ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Ihr hattet vereinbart, euch an dem betreffenden Tag dort bewirten zu lassen.

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Vitalivor 
Beitragsersteller
 15.04.2022, 15:49
@DerCaveman

du bist leider falsch informiert was ein Bewirtungsvertrag rechtlich ist.

abgesehen davon läuft sein Tagesgeschäft weiter wir hätten einen extra Raum der sonst nicht bewirtet wird. Er macht sein Geld also weiter er hat lediglich keine extra Einnahmen

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DerCaveman  15.04.2022, 15:56
@Vitalivor

Ihr hattet den Extraraum gebucht. Dort haettet ihr Umsatz gemacht. Durch eure Stornierung macht ihr nun keinen Umsatz mehr. Daraus entsteht dem Gastwirt ein Schaden, fuer den ihr ersatzpflichtig seid.

Sollte der Gastwirt den Raum jetzt anderweitig vergeben, waere der damit erzielte Gewinn natuerlich von seiner Schadensersatzforderung abzuziehen. Dafuer waert ihr aber in der Beweispflicht.

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