abmahnung?
ich habe heute nach 25 jahren die erste Abmahnung erhalten auf Grund einer eigenen Entscheidung wofür eigentlich Vorgesetzte zuständig sind hätte ich auf eine Antwort gewartet wäre ich wahrscheinlich schon in Rente.Meine Frage: Hat bei so etwas der Betriebsrat Mitspracherecht? und kann man bei einer 2. Abmahnung schon die Kündigung erhalten? gruss i.bolz
4 Antworten
Hat bei so etwas der Betriebsrat Mitspracherecht?
Nein.
Der Betriebsrat muss bei einer Abmahnung vom Arbeitgeber weder informiert noch gar beteiligt werden. Nur bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats diesen über Abmahnungen informieren, die für die Kündigung relevant sind.
Aber selbstverständlich kannst Du mit dem Betriebsrat über diese Angelegenheit reden.
und kann man bei einer 2. Abmahnung schon die Kündigung erhalten?
Nein - denn entweder gibt es eine 2. Abmahnung (wegen der gleichen Verfehlung) oder die Kündigung.
Ob eine Kündigung bei Wiederholung des Fehlverhaltens nach der ersten Abmahnung schon gerechtfertigt ist oder erst nach der zweiten, dritten oder sogar mehr, kommt immer auf die konkreten Umstände an (Art und Schwere der Verfehlung, zeitliche Abstände , individuelle Gegebenheiten wie Alten, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Abwägung der gegenseitigen Interessen usw.).
Ich kann Deinen konkreten Fall natürlich nicht beurteilen, weil ich die Zusammenhänge, Hintergründe nicht kenne; aber ich denke, dass Du diese Abmahnung relativ "locker" nehmen kannst. Du solltest aber unter Umständen eine eigene Darstellung der Vorgänge als Erwiderung auf die Abmahnung zu Deiner Personalakte nehmen lassen, zumindest aber für Dich selbst ausreichende Aufzeichnungen machen und aufbewahren - ansonsten aber diese Angelegenheit auf sich beruhen lassen (hier den Gerichtsweg einzuschlagen - oder ähnliche "gute" Ratschläge - wäre völlig übertrieben).
Nachtrag:
Ob die Abmahnung überhaupt relevant ("wirksam") ist, hängt im Übrigen davon ab, ob sie den inhaltlichen Anforderungen entspricht: genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, Datum (Uhrzeit), Androhung arbeitsrechtlicher Maßnehmen bei Wiederholung. Ohne diese Voraussetzungen wäre die Abmahnung das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben steht.
Dann lass doch erstmal prüfen, ob die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt war.
https://www.ifb.de/der-betriebsrat/2016-02-wichtig-fuer-den-betriebsrat/abmahnung-und-nun.html
Da man dir Keine Antwort gegeben hat würde ich gerichtlich gegen diese Abmahnung Vorgehen! Wen dein Chef seine Arbeit nicht machen will dan kann er dich nicht zum opfer machen wen du deswegen selber entscheiden musst!
Aber Rede vorher mit dem Betriebsrat und scheue dich auch nicht die Gewerkschaft einzuschalten oder einen Anwalt für Arbeitsrecht! Es gibt ja Sachen die sofort entschieden werden müssen und nicht erst wen du in rente bist!
Mit Kanonen auf Spatzen schießen ...
Hier den Gerichtsweg einzuschlagen, wäre maßlos überzogen - und auch völlig unnötig. Für die Einschaltung der Gewerkschaft ist eine Mitgliedschaft Voraussetzung, und die Beauftragung eines Anwalts bewirkt völlig unnötige und überflüssige Kosten!
Die Kündigung erfolgt mit der dritten Abnahnung. Der Betriebsrat hat kein Mtbestimmungsrecht bei Abmahnungen.
Die Kündigung erfolgt mit der dritten Abmahnung.
Erstens gibt es eine solche Regelung mit drei Abmahnungen nicht.
Zweitens dürfen nicht gleichzeitig eine Abmahnung und eine Kündigung aus dem abgemahnten Grund ausgesprochen werden - also entweder Abmahnung oder Kündigung, aber nicht beides gleichzeitig.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen.
Das ist allerdings richtig.