Abitur abbrechen mit 18 vor Sommerferien?
Hallo ich wohne in NRW und werde am 21.06 endlich 18. Ich hatte vor das Abitur abzubrechen (11. Klasse), da es viel zu schwer ist. Ich habe schon für nächstes Jahr eine neue Schule für das Fachabitur. Die Schule möchte so schnell wie möglich verlassen.
Meine Frage ist: Darf ich die Schule an meinem 18. Geburtstag verlassen (natürlich mit Absprache)? Oder ist es gesetzlich nicht möglich und muss bis Schulende noch zur Schule?
Ich weiß die Frage ist vielleicht dumm aber mir geht es psychisch gar nicht mehr so gut ich hasse diese Schule wirklich und möchte nur ein bisschen Ruhe...
Vielen Dank!
1 Antwort
Für NRW gilt:
Die Vollzeitschulpflicht hast du erfüllt, bist aber weiterhin (berufs-)schulpflichtig und zwar bis zum Ende des Schuljahres, in dem du 18 Jahre alt bist.
Wenn du nicht auf deinem Gymnasium bleibt, wirst du wohl für die letzten Wochen auf eine Berufsschule müssen - wobei nicht weiß, ob das überhaupt möglich ist. Ausnahmen müssen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden - einfach wegbleiben geht also definitiv nicht.
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Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule ( § 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Quelle: https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p38
Auch zu beachten ist §41 "Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht"
Sprich mit einem Arzt. Im Internet kann man dazu gar keine Auskunft geben - und ich maße mir das auch nicht an.
Vielen Dank! Wissen Sie vielleicht ob ich mich für diese 30 Tagen mit ein Attest befreien kann? Mir geht es ja psychisch wirklich nicht gut, ich habe wirklich sehr viel stress und möchte nun Ruhe haben.