Ab wann gilt etwas als Vorfahrtsverzicht - sprich, wenn der eine nicht fährt, ab wann dürfte der Zweite fahren?
In engeren Straßen mit Hindernissen auf beiden Seiten abwechselnd, haben wir das vermutlich alle schon mal gehabt. Man selber hat es relativ eilig, aber das Hindernis auf seiner Seite. Also hält man und denkt: „Komm fahr zu...“ Der andere braucht aber ewig und bleibt stehen. Gibt es da irgendwann das Recht, dass man selber losfahren darf, wenn der andere auch keine Zeichen gibt?
Oder andere Situation: Man möchte, legal, mit einem Fahrrad über einen Fußgängerüberweg fahren, muss dann aber natürlich die Vorfahrt des Straßenverkehrs beachten. Jetzt hält man also vor der Straße, steigt aber nicht ab. Der Autofahrer kennt sich nicht aus und denkt scheinbar: den muss ich durchlassen. Er hält also an. Dürfte man dann fahren?
Also: Darf man es als Autofahrer ausnutzen, wenn andere anhalten, ohne es zu müssen? Oder wie lange müsste man warten, bis man was anderes tun darf, als darauf zu warten, dass er entweder ein Zeichen gibt, oder halt mal selber weiterfährt?
(Ich weiß, dass ist juristisch nicht korrekt, aber ich werfe hier jetzt Vorrang und Vorfahrt sprachlich in einen Topf , ich hatte keine Lust, das auseinander zu dezidieren).
3 Antworten
In der StVO ist ein Vorfahrtverzicht nicht vorgesehen.
Grundsätzlich darf man erst fahren, wenn die Absicht zum Verzicht wirklich eindeutig ist. Solange ein Restzweifel besteht, darfst du nicht fahren.
Grundsätzlich rate ich davon ab, denn dadurch entstehen regelmäßig unklare Verkehrssituationen, die potentiell gefährlich sind. Darüber hinaus wird die Beweislage im Falle eines Unfalls schwierig.
Wie ordnest du dann den Fall ein, in dem auf beiden Seiten Hindernisse sind?
Das ist in § 11 Absatz 3 StVO verankert.
Wie man sich verständigt, ist nicht eindeutig festgelegt, aber in der Fahrschule lernt man, dass Handzeichen der einzig richtige Weg sind. Und so würde ich es auch einschätzen.
Zu deinen Beispielen:
1. Wenn beide Richtungen Hindernisse haben und es für beide zu eng ist, muss man sich entweder verständigen oder darauf hoffen, dass der andere nicht auch losfährt, wenn man als erstes fährt. In der Situation, wenn man bereits angehalten hat, gibt man seinen Vorrang aber noch nicht auf, aber es kann als Verzicht gewertet werden. Hier halte ich – je nach Abstand – die Lichthupe für sinnvoll.
Wenn du bereits im Hindernis bist, darf der Gegenverkehr dann auch nicht mehr losfahren, wenn er bis dahin noch stand. Da gewinnt dann im Zweifel der, der zuerst fährt.
2. Mit dem Fahrrad darfst du die Fahrbahn nur überqueren, wenn kein Querverkehr kommt (oder natürlich, wenn du legal eine Kreuzung überquerst, z. B. mit Ampel). Nur weil das Auto abbremst, darfst du nicht losfahren. Das Auto könnte situationsbedingt bremsen, weil es befürchtet, dass du einfach losfährst. Erst wenn eindeutige Zeichen gegeben werden, darfst du fahren.
Deine abschließende Frage hat wenig mit Nr. 2 zu tun, daher beziehe ich mich hier auf Nr. 1. — Nur weil es nicht mehr voran geht, darf man nicht einfach losfahren. Das ist unabhängig von der Dauer. Ungeduld ist ein menschliches Phänomen, was eigentlich niemand auf ewig unterdrücken kann (außer, wenn man es provoziert); aber nur weil man denkt, dass jetzt genug Zeit vergangen ist, andert sich am Vorrang nichts.
In der Praxis ist es natürlich so, dass man früher oder später auch ohne Absprache fahren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass beide im genau gleichen Moment losfahren, existiert zwar (aufgrund der natürlichen Ungeduld), sollte aber doch relativ gering ausfallen. Ganz verkehrsrechtlich korrekt ist das jedoch nicht.
wenn jemand Handzeichen gibt den anderen die Vorfahrt einzuräumen ist das Vorfahrtsverzicht.
Alles andere wäre Vorfahrt mit Absicht genommen
Heißt im Zweifel steht man also 2 Minuten da rum und starrt den anderen an? :-D.
Je nach Zugriffsverfahren. CSMA (oder komplexere Verfahren) wäre anzuraten, von ALOHA rate ich ab, da hierbei Kollisionen nicht vermieden werden können.
Es geht um den Zugriff auf einen gemeinsam genutzten Kanal (verengte Straße). Dieser lässt sich durch Medienzugriffsverfahren regeln.
Anzuraten wäre ein kollisionsfreies Medienzugriffsverfahren, da eine Kollision im vorliegenden Fall sehr ungünstige Folgen hätte.
§ 11 Absatz 3 StVO.