2 Fälle, richtige Antwort dazu?

5 Antworten

Zu 1:

Artikel 54 Absatz 1 Grundgesetz:

Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Zu 2:

Artikel 54 Absatz 3 Grundgesetz:

Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_54.html

Die Frau ist als Kandidatin zu jung, da der BuPrä nach Art. 54 GG mindestens 40 sein muss.

H. hat grob Recht. Sprachlich ist das allerdings etwas pfuschig formuliert. Die Fraktionen der Länderparlamente nominieren Vertreter für die BuVer. Dabei kann es sich um Landtagsabgeordnete handeln oder aber auch beliebige andere Personen.

Ist beides richtig. Die Frau, die als Bundespräsidenkandidatin vorgeschlagen wurde, muss natürlich noch eine Mehrheit bekommen. Sie muss allerdings noch 3 Jahre warten, da erst Menschen mit 40 Jahren gewählt werden dürfen.

Die Bundesversammlung wird tatsächlich aus Bundestagsmitglieder und Bundesratsmitgliedern gewählt (zur Hälfte), wobei diese auch Nichtmitglieder dieser beiden Kammern vorschlagen können zum Beispiel Prominente, die der vorschlagenden Partei nahestehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

1 geht nicht, da zu jung, 2 ist falsch.


atzef  13.04.2020, 13:40

Zwei ist mies formuliert, aber nicht so völlig falsch...

1
PatrickLassan  13.04.2020, 13:40

Der zweite Punkt ist nicht völlig falsch, nur etwas verworren formuliert. Die Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung wird von den Parlamenten der Bundesländer bestimmt.

2
Kleidchen2  13.04.2020, 17:40
@PatrickLassan

"Mitglieder vor (sic) Volksvertretern der Länder" interpretiere ich als Parlamentsangehörige. Das wäre falsch.

0

Ich glaube, der Bundespräsident muß mindestens 40 Jahre sein.


PatrickLassan  13.04.2020, 13:39

Da glaubst du richtig, das steht in Artikel 54 GG.

2