Drogenbrief von der Polizei abgefangen, Post nun überwacht?
Mal angenommen Person xy wollte sich unter 10g Cannabis zusenden diese wurden allerdings von der Polizei abgefangen, darf die Polizei nun ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahmung die Post der Person xy überwachen? Da Person xy Nurnoch sehr unregelmäßig Post erhält
3 Antworten
Du kommst vom Thema ab. Es ging mir nur um deine Behauptung : "... seitdem der Postbote sowas bei Verdacht öffnen kann".
Das durfte er noch nie und darf es immer noch nicht, wie auch deutlich in Absatz 3 beschrieben wird :
"Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen... zu verschaffen".
Beschädigte Sendungen darf er ebenfalls nicht öffnen, er muss sie der betreffenden Abteilung zuführen, und die entscheidet über das weitere Vorgehen.
... körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen... Das stellt nicht der Postbote fest?
Nein, kann er ja nicht, da er ja nicht in das Paket sehen kann. Sollten gefährliche Gegenstände aus dem Paket herausschauen darf er es ebenfalls nicht öffen, er muss es seinem Vorgesetzten melden oder der betreffenden Abteilung zuführen.
Kommt dem Zusteller andere Gegebenheiten verdächtig vor, sollte er ebenfalls den Vorgesetzten informieren, aber... er darf nicht eigenmächtig Sendungen öffnen.
Der Absatz 4a wurde nur eingeführt, damit die Post die zuständige Strafverfolgungsbehörde bei gegebenen Anlass informieren muss. Das war vorher nicht der Fall.
Alles andere im §39 hat sich ja nicht geändert. Auch nicht die Befugnisse der Zusteller.
Kommt öfter vor, seitdem der Postbote sowas bei Verdacht öffnen kann und den Behörden meldet.
Der neue Paragraf 39 Absatz 4a Postgesetz machts möglich
https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/__39.html
...Ein nach Absatz 2 Verpflichteter (gemeint ist der hat der Postbote) hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung...
Ob es eine Überwachung oder eine Hausdurchsuchung gibt entscheidet der Staatsanwalt!
Wenn die Person wegen einer solchen Straftat auffällig geworden ist, dann wird recht schnell ein Durchsuchungsbeschluss angeordnet, um Beweise zu sichern. Also ist auch eine Kontrolle der Bestellungen und Lieferungen valide.