Bei stockendem Verkehr Grundstückseunfahrten freihalten?

3 Antworten

Hallo Onur95,

wie man sich bei stockendem Verkehr verhalten muss ist im folgendem Paragraphen geregelt:

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§ 11 StVO - Besondere Verkehrslagen

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

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Das bedeutet erst einmal, dass es nur zwei Bereiche gibt, in die ich schon grundsätzlich nicht einfahren darf, wenn der Verkehr stockt und das sind:

  1. Kreuzungen und
  2. Einmündungen.

Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten, müssen dementsprechend nicht freigehalten werden.

Gleichzeitig regelt der 3 Absatz des § 11, dass man auch dann nicht weiterfahren darf, wenn es die Verkehrslage erfordert.

Das bedeutet wiederum, ich muss zwar  grundsätzlich Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten nicht freihalten, aber wenn der Verkehr stockt, muss ich auf die Weiterfahrt verzichten, wenn Jemand diese Einfahrt zum einfahren oder ausfahren nutzen will.

Interessanter Weise, kennt weder der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, noch der Bußgeldkatalog den Verstoß gegen den 3 Absatz des Paragraphen 11.

Bin mir nicht sicher, ob man bei einem Verstoß gegen § 11 mit einem Bußgeldbescheid wegen Verstoßes nach § 1 der StVO rechnen muss. Wenn ja, dann würde der Bußgeldbescheid so aussehen:

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Tatbestandsnummer: 101106

Tatvorwurf: Sie behinderten +) durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß

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Schöne Grüße
TheGrow


siggibayr  27.04.2016, 09:27

Du findest deshalb keinen Eintrag für einen Verstoß nach § 11 Abs. 3 StVO im Tatbestands- bzw. Bußgeldkatalog, weil es nach § 49 StVO nicht ordnungswidrig ist, gegen diese Vorschrift zu verstoßen.

Es bleibt also nur der von dir aufgezeigte Ahndungsweg.

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TheGrow  27.04.2016, 11:43
@siggibayr

Danke für diesen Hinweis. Habs mir schon fast gedacht, hab aber gleichzeitig ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber ein Gesetz erlässt ohne das er für einen Verstoß eine Ahndungsmöglichkeit oder andere rechtliche Folgen vorsieht. Deshalb dachte ich, ich übersehe nur etwas

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Das ist m. E. nicht vorgeschrieben, aber zumindest bei manchen Ausfahrten trotzdem sehr sinnvoll. z. B.

  • Ein- und Ausfahrten von Feuer-, Polizei- und Rettungswachen sowie Krankenhäuser
  • Einfahrten zu Parkplätzen - insbesondere, damit Linksabbieger aus dem Gegenverkehr da rein fahren können und nicht ihrerseits den Verkehr blockieren, aber auch freundlicherweise für Leute, die vom Parkplatz in den "fließenden" Verkehr einfädeln wollen - wenn die keiner 'rein lässt, stehen die unter Umständen 'ne Viertelstunde da, Dich kostet diese Freundlichkeit kaum zwei Sekunden ...

Nein, Grundstückseinfahrten müssen nicht freigehalten werden.