Einstellung der Hartz 4 Leistung aufgrund einer BEHAUPTUNG

Eine Frau ist mit einem Mann zusammen er ist Berufstätig und Sie ist Hartz 4 Empfängerin. Er hat seine Wohnung und Sie hat Ihre Wohnung. Die Arge hat ihr laut Bewilligungsschreiben bis 30.09.12 Hartz 4 Bewilligt. Sie besucht öfters Ihren Freund wohnt dort aber nicht. Die beiden haben vor zu heiraten, also kündigt sie ihre wohnung fristgerecht um zu ihrem zukünftigen Mann zu ziehen. Kündigung wurde am 01.05.12 getätigt also muss sie bis 01.08.12 ausziehen. Sie bereitet mit ihrtem Zukünftigen Ehemann den Auszug vor wohnt aber trotzdem noch bei sich, ihr Zukünftiger Ehemann wohnt bei ihr um die Ecke. Die Hochzeit soll am 20.08.12 statt finden. mitte Juni erhält sie einen Brief von der Arge, das dort Anonym angerufen wurde und Sie bei ihrem "Verlobten" wohnt. Ihre Leistungen werden sofort eingestellt. Sie macht einen Schriftlichen Widerruf, erklärt alles genau das sie erst ab 1.8.12 bei Ihrem Verlobten wohnt. Heute kam ein Brief vom Amt das der Widerspruch abgelehnt wurde. kleiner Auszug: "wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung gem. §40Abs.2Nr.4 SGB in Verbindung mit §331 drittes buch SGB III, der widerspruch wird als unzulässig verworfen" weiterhin: "Das Schreiben vom 20.06.12 ist kein Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des §31SGB X. §40 Abs. 2Nr4 SGB II i.V.m. §331 SGB II durchbricht den Grundsatz, dass nach Erlass eines Bewilligungsbescheides die bewilligte Leistung bei Fälligkeit ohne rücksicht auf die tatsächliche materielle Rechtslage solange ausgezahlt werden muss, wie die Bewilligung nicht zurückgenommen, widerrufen, aufgehobnen, durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt worden ist. Damit kann das Jobcenter die Leistung ohne Erteilung eines Verwaltungsaktes (Aufhebungsbescheides) "vorläufig" einstellen. Der Eingelegte Widerspruch ist daher unzulässig.

Nun zu meiner Frage (ich weiss es ist komplex) Hat die junge Frau nun tatsächlich aufgrund einer Irren Anonymen behauptung tatsächlich keinen Anspruch mehr auf Hartz 4 gehabt im Zeitraum Juni bis August? Ich Verstehe ja das Sie ab August nicht mehr berechtigt ist da sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Mann wohnt, aber kann das Amt denn damit durch kommen?

Danke für Zahlreiche Antworten..... Gruß

Rechtsanwalt, Hartz IV, Jobcenter, Sozialamt, Sozialhilfe

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