Im Sachverhalt Ihrer Solaranlage auf dem Garagendach nehmen wir wie folgt Stellung:
In erster Linie bitten wir zu beachten, dass wir als WEG-Verwalter stets im Blick haben müssen, die Interessen der Gemeinschaft zu vertreten und nicht die Interessen des einzelnen Eigentümers. Hierbei ist unser Fokus auf das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft. Da Ihr Garagendach Teil der Gebäudehülle und somit Gemeinschaftseigentum ist, haben Ihre Miteigentümer ein Mitspracherecht, was auf dem Garagendach passiert. Analog dazu profitieren Sie sogar im Fall einer Reparaturerfordernis der Garagendächer, da die hier entstehenden Kosten von der Gemeinschaft getragen werden, obwohl Sie die Garage allein nutzen. Dies bildet die Grundlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mit all Ihren Vor- und Nachteilen.
Dies bitten wir Sie jetzt und in Zukunft zu beachten.
Nach dieser Einleitung erinnern wir Sie an den zwischen Ihnen und uns vorangegangenen Schriftwechsel per Mail. Bereits mit unserer Mail vom 20.02.2024 informierten wir Sie wie folgt:
„Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für ihr Mail. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Zum Thema PV-Anlage fordern wir Sie auf mit der Aufstellung oder/und montierung bis zu dem Beschluss der Eigentümerversammlung 2024 abzuwarten, da das Garagendach Gemeinschaftseigentum ist. Falls Sie hierzu noch mehr Informationen haben dürfen Sie uns diese gerne zukommen lassen, um den Eigentümern an der Eigentümerversammlung noch detaillierter Ihr Vorhaben erklären zu können. Wir haben den Punkt in jedem Fall für die nächste Versammlung aufgenommen. …„
Diese Aufforderung zur Unterlassung hatten Sie ignoriert und dieses Vorhaben realisiert, weil der Gesetzgeber erste Hürdenerleichterungen auf den Weg gebracht hatte, um die Energiewende zu fördern, worauf Sie sich nunmehr beziehen. Bitte beachten Sie jedoch – und das hatten wir Ihnen bei der diesjährigen ETV bereits gesagt-, dass der Gesetzgeber zwar die Grundsatzhürde (das sogenannte OB) zur Errichtung eines Balkonkraftwerks dahingehend erleichtert hat, dass bei den Miteigentümern triftige Gründe vorliegen müssten, dieses Vorhaben grundsätzlich abzulehnen, NICHT jedoch die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft aberkannt hat, WIE das Vorhaben zu realisieren ist.
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass Sie Ihre Solaranlage unter Ausschluss der Eigentümergemeinschaft auf dem Gemeinschaftseigentum realisiert haben, ohne zuvor folgende Punkte geklärt zu haben:
- Balkonkraftwerk oder Solaranlage?
- Hier ist zu unterscheiden (Leistung, Energiespeicher, Einspeisung in das vorhandene Stromnetz, etc.)
- Montageort/Errichtungsfläche
- Sehen Ihre Miteigentümer ggf. ein Problem, oder eine Beeinträchtigung im von Ihnen beabsichtigten Errichtungsort der Anlage?
- Größe, Montage und Leitung der Solaranlage
- Wie soll diese Solaranlage montiert und die Leitung verlegt werden?
- Montage und Elektrik
- Möchte die Eigentümergemeinschaft, dass diese Anlage nachweislich von Fachunternehmen errichtet und in Betrieb genommen wird?
- Versicherung
- Ist eine Haftpflichtversicherung speziell für diese PV-Anlage abgeschlossen?
Das WIE wurde somit vorab nicht geklärt.
Uns war im Zuge unserer Vorbereitung auf die diesjährige ETV klar, dass Sie der gefasste Beschluss nicht erfreuen würde. Wir bitten jedoch zu bedenken, dass wir den Beschlussantrag genaugenommen sogar entgegenkommend für Sie formuliert haben.
Im Auftrag der Eigentümergemeinschaft setzen wir den gefassten Beschluss um und dürfen Sie hiermit um die Erbringung der per Beschluss geforderten Nachweise (fachmännische Montage unter Berücksichtigung der Statik und fachmännische Installation der Solarelektrik), bis spätestens 14.10.2024 bei uns eingehend, bitten. Sollten diese Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden, fordern wir Sie in Interessenvertretung der Eigentümergemeinschaft dazu auf, die Solaranlage, samt vorgenommener Installation zurückzubauen und eventuell entstandene Schäden zu beseitigen. Der Ursprungszustand ist hier entscheidend.
was tun?