Geschäftsverteilung im Einzelfall
In der kreisfreien Stadt D sind in letzter Zeit häufiger Baugenehmigungen erteilt worden, die aufgrund von Klagen der Nachbarn vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurden. In anderen Fällen wurden baugestalterische Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt, so dass die Bauten das Stadtbild verschandeln.
Der Stadtrat erwägt eine Neuverteilung der Zuständigkeit in Bausachen, wobei folgende Vorschläge gemacht werden:
1. Sämtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden vom Stadtrat getroffen
2. Sämtliche Entscheidungen werden vom OB getroffen
3. Es wird ein beschließender Bauausschuss eingerichtet, dem die Entscheidungen in Bausachen übertragen werden.
Welches ist die einzige rechtlich korrekte Verfahrensweise?
Hinweis: § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)