Hallo Community,
ich habe mal wieder eine Frage zum Rücktritt von einem Kaufvertrag bei einem Gebrauchtwagen mit einem Jahr Gewährleistung.
Man muss einem Händler die Chance zur Nachbesserung geben, wenn eine Ersatzlieferung nicht möglich ist (bei einem Gebrauchtwagen also immer).
Wenn jetzt ein Mängel aufgetreten ist und ich gebe dem Händler die Chance, eine Reparatur durchzuführen (sagen wir mal, ein Querlenker ist gebrochen), er führt die Reparatur durch und alles ist wieder in Ordnung.
Was passiert, wenn jetzt ein anderer Mängel auftritt? Also nach dem Querlenker ist jetzt das Getriebe defekt?
Bezieht sich dieses Recht auf Nachbesserung auf jeden Fehler einzeln (also dass der Händler bei jedem Mangel das Recht auf Nachbesserung hat) oder auf das gesamte Fahrzeug (also dass ab der zweiten Reparatur der Händler kein Recht mehr auf Nachbesserung hat, da das Fahrzeug zum zweiten Mal nicht gemäß dem Kaufvertrag ist)?
Danke und Grüße