Sollte dein Arbeitgeber dir noch keine schriftlichen Angaben zu deiner Arbeit geschickt haben, hast du einen Anspruch darauf, dass er dir die wesentlichen Bedingungen per E-Mail, Brief o.ä. mitteilt. https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/nachweisgesetz-arbeitsbedingungen/ Dies würde ich jedenfalls vom Arbeitgeber verlangen, wenn dir sowas oder ein Arbeitsvertrag in Textform (z.B. auf Papier oder per Mail) nicht vorliegt. Falls du keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hast, dürfte allein deine Tätigkeit und die wiederholte Annahme deiner Leistung ein Arbeitsvertrag darstellen. Die Sammlung von Beweisen und Dokumentation deiner Arbeitszeit ist sehr gut. Die Verweigerung des Lohns ist natürlich kein gutes Zeichen.
Falls dein Lohn bereits fällig ist, kannst du diesen einfach mal einfordern, indem du deinem Arbeitgeber einen Brief schickst und eine Zahlungsfrist setzt. Diesen kannst du auch selber mit einem Zeugen (z.B. ein Freund) in den Briefkasten einwerfen. Es ist hilfreich, wenn der Zeuge den Brief zuvor selber liest und selber in den Umschlag steckt und mit dir einwirft.

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Das ist m.E. mittlerweile sehr unüblich. Bei Edeka, Rewe, Penny und Netto wird bei mir überwiegend an der Kasse gewogen. Selber abwiegen ist mir nur sehr selten begegnet. Dazu komm Noch, dass dieses selber abwiegen auch Verantwortung auf den Kunden ablädt. Das selber abwiegen soll wohl den Kassierprozess beschleunigen. Da es mittlerweile sehr unüblich ist und die Waagen auch teilweise versteckt (z.B. hinter den Ablagen) sind, kann man das als Neukunde in so einem Laden dann auch mal schnell vergessen. Damit ist die Beschleunigung dann weg.

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Ja

Es gibt kein ausdrückliches Verbot im öffentlichen Straßenraum für Fahrräder Parkplätze zu nutzen. Allerdings kann ein ausgewiesener Parkplatz durch ein weißes Zusatzschild auf bestimmte Fahrzeugarten begrenzt werden. Das wird z.B. für Motorräder und manchmal auch Autos gemacht. In solchen Fällen darfst du dein Fahrrad dort nicht abstellen. Im übrigen musst du natürlich platzsparend parken, dein Rad also je nach Lage z.B. nach ganz vorne schieben oder an den Rand stellen.

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Kuscheltiere darf man solange verwenden, wie es einem gefällt. Es gibt keine Altersgrenze. Kuscheltiere sind deine Privatsache. Wenn man als Mann mit 20 oder Älter noch Kuscheltiere mag ist es völlig in Ordnung welche (auch mehrere und Große) zu haben und damit auch zu kuscheln, wenn man es mag.

Die Grenze würde ich erst ziehen, wenn man die Kuscheltiere ständig überall mitnimmt oder andere extreme Auswüchse.

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Nein!

Die Schadenshöhe ist oft gering, nicht viel höher als beim Parken ohne Fahrschein. Für letzteres kommt man auch nicht in den Knast, weil es eine Ordnungswidrigkeit ist. Ein Häftling kostet den Staat pro Tag ca. 100-200 €, je nach Bundesland. Zur Schadenshöhe ist das ein krasses Missverhältnis. Ferner wirkt der zugehörige Straftatbestand nicht abschreckend, weil die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei einer Kontrolldichte von ca. 2 % aller Fahrgäste im ÖPNV verschwindend gering ist. Einzig häufigere Kontrollen wären hilfreich, und dann reichen die 60 € fürs erhöhte Beförderungsentgelt völlig aus. Dann lohnt sich Schwarz fahren einfach nicht mehr.

Fürs Schwarzfahren wird überwiegend eine Geldstrafe verhängt. Es kommen daher regelmäßig nur Leute ins Gefängnis, die diese Geldstrafe aus verschiedensten Gründen nicht entrichten können. Daher trifft es bei diesen Delikt vor allem die Armen der Gesellschaft.

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Ich habe das Deutschlandticket als ein Update für mein Semesterticket erworben, ich habe also nur die Differenz zwischen Semesterticket und Deutschlandticket bezahlt.. Bei mir in der Region wird das nur als Handyticket ausgegeben. Vor kurzem bin ich damit im Regionalzug zwischen Bremen und Bremerhaven gefahren und kontrolliert worden. Bei der Kontrolle gab es keine Probleme. Den Handyticketzwang in einigen Regionen, halte ich auch für problematisch, weil niemand gezwungen werden sollte, sich ein neues Smartphone mit bestimmten Betriebssystemen zu zulegen. Ferner können bei Apps technische Probleme auftreten, deren Ursache nicht genau festgestellt werden kann. Sollte es bei einer Kontrolle, besonders in einer fremden Verkehrsregion, zu Problemen kommen, kann die Verantwortlichkeit (Kunde, Ticketaussteller oder Beförderer) vielleicht nicht final geklärt werden. Werden vom Kunden nun ein erhöhtes Beförderungsentgelt oder sonstige Bearbeitungsgebühren gefordert, kann es für den Kunden schwierig bis unmöglich werden, diese als Schadensersatz geltend zu machen. Insbesondere können Probleme bei Apps durch plötzliche Updates zur Unzeit u.a. Ursachen auftreten.

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In diesem Jahr behält jeder Anbieter die Einnahmen aus den Deutschlandtickets, die bei ihm erworben wurden, unabhängig vom Wohnort des Kunden. Im nächsten Jahr soll es ein Verteilverfahren der Einnahmen nach der Postleitzahl der Wohnorte der Kunden geben. https://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article239034663/49-Euro-Ticket-Warum-dem-HVV-hohe-Einnahmen-entgehen.html

Wer seinen örtlichen Verkehrsbetrieb also Unterstützen will, sollte das Ticket bei diesem erwerben.

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Ja, ein Kontrolleur muss seine Berechtigung zur Fahrkartenkontrolle nachweisen, zumindest auf Nachfrage. Hierzu verfügen sie meistens über entsprechende Ausweise von ihrem Arbeitgeber mit einem Lichtbild. Dass die Frage nach einem Ausweis, von dem Kontrolleur mit einer Rauswurfdrohung beantwortet wurde, ist eher ein Zeichen dafür, dass dein Misstrauen gerechtfertigt war. Meines Erachtens ist das Fragen nach dem Dienstausweis auch berechtigt, wenn der Kontrolleur Dienstkleidung trägt. Wie wir durch die Geschichte des Hauptmanns von Köpenick wissen, kann man Dienstkleidung und Uniformen auch fälschen. Ferner kann nicht erwarten werden, dass der Fahrgast steht’s mit der Dienstkleidung des jeweiligen Verkehrsunternehmens vertraut ist.

Bei der DB nutzen Sie mittlerweile auch ein handelsübliches Smartphone zur Ticketkontrolle. Dass ein Tablett genutzt wird, ist also durchaus Vorstellbar.

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Das in Mehrparteienhäusern nicht jeder Mieter seine eigene Mülltonne hat, ist die Regel und völlig in Ordnung, solange diese zur Entsorgung des gewöhnlichen Abfalls der Bewohner ausreichend groß sind. Es scheint sich bei dir also um eine Gemeinschafts Mülltonne zu handeln, also darfst und musst du deinen Papiermüll dort auch entsorgen. Ich würde den Nachbarn darauf ansprechen, dass es sich um eine Gemeinschafts Mülltonne handelt und er deinen Müll in Zukunft in der Mülltonne zu belassen hat. Sollte das zu keiner Besserung führen solltest du den Vermieter informieren und zur Lösung des Problems auffordern.
Sollte der Vermieter gegen die Belästigungen durch deine Nachbarn nichts unternehmen dürfte dies den vertragsgemäßen Gebrauch deiner Wohnung beeinträchtigen, denn zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört auch die Möglichkeit Müll ordnungsgemäß zu entsorgen. Das ist aber relativ schwierig, wenn ein Nachbar den entsorgten Müll immer wieder raus nimmt und vor die Tür legt. Es könnte sich daraus dann ein Anspruch auf Mietminderung ergeben, allerdings ist die Höhe schwer zu bestimmen, denn das sind immer Einzelfallentscheidungen, die im Zweifel ein Gericht trifft.
Du solltest derartige Vorfälle in Zukunft möglichst durch Fotos oder Zeugen dokumentieren.

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Der Busfahrer übt zwar für den Betreiber das Hausrecht aus, dieses wird aber durch die Beförderungspflicht im ÖPNV eingeschränkt, wenn man den Fahrpreis bezahlt hat. Der Fahrer darf dich nur ausschließen, wenn eine ordnungsgemäße Beförderung gefährdet ist (z.B. Randaliere) oder du eine unzumutbare Belästigung für andere Fahrgäste darstellst. Eine einfache Geruchsbelästigung durch Rauchen wird dazu im Regelfall nicht genügen. Unangenehme Gerüche müssen im ÖPNV bis zu einem gewissen Grad erduldet werden.

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Vorliegend möchtest du eine Erstattung für eine nicht erbrachte Beförderungsleistung am Streiktag. Der Verkehrsbetrieb ist wegen Unmöglichkeit ( § 275 I BGB) zur Erbringung der Beförderungsleistung am Streiktag nicht verpflichtet, auch wenn man ein gültiges und bezahltes Ticket besitzt, also ein Beförderungsanspruch grundsätzlich besteht. Somit entfällt auch nach § 326 I BGB die Gegenleistungspflicht (Geldzahlung), denn die Leistung eines ÖPNV Abos besteht in der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsmittel im Gültigkeitszeitraum und Vertragsgebiet. Für die Streiktage wurde diese Leistung nicht erbracht, dass ein Streik möglicherweise höhere Gewalt ist, ist dafür irrelevant. Die höhere Gewalt spielt eine Rolle beim Schadensersatz.

Allerdings müsste der Monatspreis auf die Tage verteilt werden. Wenn man den Monat standardisiert, mit 30 Tagen veranschlagt, liegt der Tagespreis bei 1,66 €. Du könntest also wahrscheinlich höchstens 1,66€ pro Streiktag zurückfordern. Allerdings sind mir zu solchen fällen keine Gerichtsurteile bekannt, so dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

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Nein, unwahrscheinlich.

Das Gesetz wurde bereits im Bundestag beschlossen und Vorbereitungen bei allen Beteiligten getroffen. Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, aber ein Scheitern ist unwahrscheinlich. Wenn es die Politik jetzt noch scheitern lassen würde, wäre das eine politische Katastrophe für alle Beteiligten.

Sollten die verfassungsrechtlichen Bedenken tatsächlich zu treffen, müsste erst mal jemand in Karlsruhe klagen. Das könnten die Länder (unwahrscheinlich), 1/4 der Abgeordneten des Bundestages (auch unwahrscheinlich), Kommunen (Kommunalverfassungsbeschwerde) oder Bürger sein. Letztere müssten dafür durch das entsprechende Gesetz in ihren Rechten verletzt sein können, und das ist bei einem so günstigen Ticket nicht ersichtlich.

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