MPU Verjährungsfrist?


22.10.2024, 14:28

Die Verjährungsfrist einer MPU sind 15 Jahre. Stellt man innerhalb der 15 Jahre einen Antrag auf Neuerteilung eines Führerscheins, beginnt ab da an die Verjährungsfrist von vorn. Meine Frage wäre,sind es wieder die 15 Jahre oder nur die 10 Jahre Tilgungsfrist?

Pepe77286  22.10.2024, 14:21

Frage so kaum verständlich..

Klausraus511 
Beitragsersteller
 22.10.2024, 14:37

Habe es noch mal anders formuliert.

3 Antworten

Deine Frage ergibt keinen Sinn. Ein Antrag auf Neuerteilung hat keinen Einfluss auf die Tilgungsfristen. Eine Tat kann dir nur dann länger als 15 Jahre vorgehalten werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergeht, deren Grundlage die zwischenzeitlich getilgte Entscheidung war, beispeilsweise eine unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung, siehe §29 Abs 7 StVG.


Klausraus511 
Beitragsersteller
 23.10.2024, 14:07

Im §29 Abs 7 StVG steht,wenn der Eintrag gelöscht ist. Aber zu meinem Zeitpunkt 2014 war der Eintrag nicht gelöscht und wurde erneut aufgefordert die MPU zu machen. Somit würde ja mein Antrag auf Neuerteilung abgelehnt. Ich versuche nur eine Antwort auf meine Frage zu bekommen,also mein hinterfragen bitte nicht falsch verstehen. Jetzt weiß ich nicht, ob ich einen neuen Antrag auf Neuerteilung machen kann,ohne weiteren Folgen.

migebuff  23.10.2024, 17:27
@Klausraus511
zu meinem Zeitpunkt 2014 war der Eintrag nicht gelöscht und wurde erneut aufgefordert die MPU zu machen.

Ja, das war nicht anders zu erwarten, wenn noch eine Eintragung im FAER vorliegt.

Somit würde ja mein Antrag auf Neuerteilung abgelehnt.

Eine MPU-Anordnung ist keine Ablehung, es ist nur eine vorbereitende Entscheidung.

Er wird erst abgelehnt, wenn du eine negative oder garkeine MPU einreichst. Um das zu vermeiden, zieht man den Antrag zurück, bevor die Behörde die Ablehnung per Verwaltungsakt erlässt.

Jetzt weiß ich nicht, ob ich einen neuen Antrag auf Neuerteilung machen kann,ohne weiteren Folgen.

Solange die Behörde keinen Ablehnungsbescheid erlässt, kannst du so oft Anträge stellen und zurückziehen, wie du willst. Dadurch ergeht noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Die Vorgänge, die im FAER gespeichert werden, stehen in §28 Abs 3 StVG. Dort ist nicht die bloße Beantragung, sondern erst die unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis genannt, d.h. die Ablehnung nach Fristablauf oder wegen einem negativen Gutachten.

Mach doch einfach eine Abfrage deiner FAER-Einträge, das geht kostenlos online und. Du brauchst ein NFC-fähiges Smartphone und einen Personalausweis mit aktivierter Onlinefunktion.

https://www.kba-online.de/registerauskunft/app/#/faer

Ist dort nichts mehr mit Bezug auf die Tat eingetragen, darf sie nicht mehr gegen dich verwendet werden.

Klausraus511 
Beitragsersteller
 23.10.2024, 19:25
@migebuff

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort.

Klausraus511 
Beitragsersteller
 23.10.2024, 19:42
@migebuff

Im Falle es gäbe einen Ablehnungsbescheid,dann blieben diese in der Führerscheinbehörde für immer gespeichert?

migebuff  23.10.2024, 21:00
@Klausraus511

Nein, nicht für immer. Auch für eine Versagung gelten Tilgungsfristen, in dem Fall wären es zehn Jahre, §29 Abs 1 Nr 3 StVG:

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
3. zehn Jahre
b) bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.

Unter diese "Maßnahmen nach §28 Abs 3 Nr 5 bis 8" fällt die Versagung:

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis

Diese zehn Jahre beginnen mit Rechtskraft der Entscheidung, nicht erst nach fünf Jahren, §29 Abs 4 StVG:

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung

Folglich dürfte dir die ursprüngliche Tat auch nach deren Tilgung weiter vorgehalten werden, da sie als Grundlage für die Versagung genannt wird, §29 Abs 7 StVG::

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.

Das alles setzt natürlich voraus, dass es einen solchen Bescheid gibt. Bei einer Antragsrücknahme endet das Verfahren, bevor es zu einer Ablehnung kommt.

Klausraus511 
Beitragsersteller
 23.10.2024, 23:40
@migebuff

Ich bedanke mich erstmal im voraus für deine Mühe mir zu antworten und für dein Wissen👌 Danke dafür

Es gibt diesen Bescheid, leider 😔 Habe ihn vorhin gerade rausgesucht und gefunden. Zu den Gründen, müsste ich zu weit ausholen.

Wie gesagt, ich Danke Dir.

Klausraus511 
Beitragsersteller
 23.10.2024, 08:04

Das stimmt nicht ganz.

Es war mal eine Jugendsünde und mir wurde damals die MPU auferlegt.Das hatte ich aber nicht mehr auf dem Schirm. 2014 wollte ich meinen Führerschein machen und da wurde mir gesagt das ich meine MPU machen soll,da dies noch in meiner Akte stand. Mit meinen Antrag auf Führerschein und den Auftrag die MPU zu machen, beginnt die Verjährungsfrist der MPU von vorn.

migebuff  23.10.2024, 12:22
@Klausraus511

Das heißt allenfalls "ich glaube, das stimmt nicht ganz". Unterstelle mir keine Falschaussage, wenn du die Rechtslage nicht ansatzweise kennst.

Wenn du der Ansicht bist, dass meine Aussage falsch ist, dann zitiere bitte den entsprechenden Paragraphen des StVG. Ich gehe davon aus, dass das umgehend erfolgen wird.

Das Zitat irgendeiner Internetseite aus deiner Antwort ist belanglos. Nicht nur kann der Schreiberling erwartungsgemäß keine Rechtsgrundlage für sein Geschreibsel nennen, er ist noch nichtmal im Stande, die korrekten oder wenigstens tatsächlich existierende Begriffe zu verwenden.

es entsteht eine jeweilige Einzelentscheidungskraft seitens der Fahrerlaubnisbehörde

Der Begriff "Einzelentscheidungskraft" existiert nicht, er findet sich auf einer einzigen Internetseite, die irgendwelche EU-Führerscheine verkaufen will - das soll deine Rechtsgrundlage sein?

Der Satz ist wohl ein verzweifelter Versuch, irgendwie in Worte zu fassen, dass eine Ablehnung des Antrags ins FAER eingetragen werden würde und somit als Grundlage für eine MPU dienen kann, was ich oben bereits geschrieben habe. Dass der Antrag vor Erlass eines Verwaltungsaktes zurückgenommen werden kann, übersieht die kompetenzstrotzende internetseite aus Rumänien natürlich überraschenderweise.

Aber mach ruhig, was du für richtig hältst und glaub lieber irgendwelchen Internetseiten statt dem Straßenverkehrsgesetz.

Klausraus511 
Beitragsersteller
 23.10.2024, 13:29
@migebuff

Um Gottes Willen....ich Unterstelle nichts. Das möchte ich mir auch nicht anmaßen.

Habe die Antwort im Internet gefunden.

Wichtig außerdem: In der gesamten Wartezeit darf der Betroffene jedoch keine MPU beantragen(!) oder durchführen lassen, einen Antrag auf Neuerteilung seines Führerscheins stellen oder eine andere Führerscheinklasse beantragen. Hierdurch verlängert sich die jeweils 10-jährige Tilgungsfrist und es entsteht eine jeweilige Einzelentscheidungskraft seitens der Fahrerlaubnisbehörde.

Soweit ich weiß wenn du durch die mpu geflogen bist solltest du dir beide Gutachten nach Hause schicken lassen damit es nicht in deine Akte kommt und dann den Antrag auf wiedererteilung zurückziehen

Dann sollte deine Frist nicht von neuen anfangen

Woher ich das weiß:Recherche