Ergänzend zu KAYO 1548 in seinem Link:
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Damit ist prinzipiell Soziologie möglich!