![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/1_nmmslarge.png?v=1438863662000)
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Ergänzend zu KAYO 1548 in seinem Link:
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Damit ist prinzipiell Soziologie möglich!