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Eine Rüge ist im Prinzip ein Verweis (auch Tadel), der in vielerlei Lebensbereichen mündlich ausgesprochen oder auch schriftlich fixiert werden kann. Das Handelsrecht beispielsweise kennt sowie benennt die Mängelrüge, eine gewerbliche Reklamation, die bei einem sogenannten zweiseitigen Handelskauf, einem Handelsgeschäft also zwischen zweierlei Handelsorganisationen (Mercaturmae), zum Tragen kommen kann. Eine Mängelrüge kann sich entweder auf einen offenen Mangel, oder aber auf einen versteckten Mangel rückbeziehen; entscheidend hierbei ist die Art und Weise, Möglichkeit der Feststellbarkeit. Ein offener Mangel ist dem Produzenten oder Lieferanten, auch Wiederverkäufer, sofort zu melden, wobei eine sofortige Meldung nicht gleichbedeutend ist mit einer unverzüglichen. Eine Unverzüglichkeitshandlung erlaubt zunächst die Abarbeitung des laufenden Tagesgeschäfts, während der Soforthandlung quasi die höchste Prioritätsstufe zukommt, was bedeutet, dass eine Lieferung bereits während der Warenannahme zu prüfen ist; demzufolge noch vor der Unterzeichnung (Quittierung) des Lieferscheins. Der Käufer (Handelskunde) kann im Falle eines ordnungsgemäß gerügten Mangels auf diverse übliche Möglichkeiten der Schadensbehebung zugreifen: Umtausch (bei Falschlieferung), Nachbesserung (bei geringfügigem Mangel), Minderung (Nachlass im Kaufpreis), Wandlung (Rücktritt vom Vertrag). Schadenersatz darf in der Regel nur bei einem arglistig verschwiegenen Mangel gefordert werden, zum Beispiel, wenn der Lieferant auf schnellen Vergang hin produziert hat, um den Absatz steigern und/oder billiger produzieren zu können; um derlei wettbewerbswidriger Handhabe vorzubeugen, beziehungsweise entgegenzuwirken, ist das Qualitätsmanagementsystem entwickelt worden ...