Bekomme ich Beratungshilfe auch nachträglich erstattet?
Hallo. Ich habe am 28.4 eine erst Beratung beim Anwalt. Es kann sein das ich aber die Beitragshilfe vom Amtsgericht später bekomme bzw die Bewilligung. Würde ich das nachträglich erstattet bekommen. Also nach dem 28.4 wenn ich die erstberatung selber bezahlen würde zuerst?
4 Antworten
soweit mir bekannt ist, kann nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz ein Antrag auch nachträglich gestellt werden, allerdings nur innerhalb vier Wochen nach Beginn der Beratung.
d.h. der Anwalt berät Dich (bzw. erledigt die Sache durch Schriftsatz zB) und reicht dann unverzüglich den Antrag auf Bewilligung beim Amtsgericht ein.
Der Anwalt reicht den Beratungsschein ein und kann eine Bezahlung erwarten. Auch wenn Du verspätest den Beratungsschein vorlegst.
Du musst im Zweifel eine Selbstbeteiligung i. H. v. EUR 15,-- zahlen (Nr. 2500 VV RVG). Diese rechnet aber auch nicht jeder RA ab, oft wird sie erlassen.
Du musst deinem RA den originalen Berechtigungsschein vorlegen, damit dieser damit direkt beim AG um Vergütungsfestsetzung und um deren Auszahlung bitten kann. Hast du nicht bereits im Voraus selbst einen Berechtigungsschein beantragt, kann dies auch dein RA mit dir tun, nachdem die Beratungshilfe bereits gewährt wurde (§ 6 II 1 BerHG).
Warum rechnest du denn damit, dass du, bei eigenständiger Beantragung, so lange warten müsstest? Du kannst direkt bei der Geschäftsstelle des für dich zuständigen Amtsgerichts vorstellig werden, sofern du nicht in Hamburg oder Bremen wohnst. Unnötige Verzögerungen durch den Briefversand kannst du so vermeiden.
LG
Erstattung ist meines Wissens nach nicht möglich.
Entweder den "Beratungsschein" zum Termin mitbringen oder den Antrag via Anwalt stellen.
Es kann sein das ich aber die Beitragshilfe vom Amtsgericht später bekomme bzw die Bewilligung.
Warum?
Muss man nicht nach der Erstberatung direkt das Geld bezahlen beim Anwalt ?