Werden lebenszeitliche Schenkungen zwischen Eheleuten vom Pflichtteil abgezogen?

5 Antworten

so wie ich es sehe, kann der Wert des Nachlasses nicht durch den Abzug einer erfolgten Schenkung verringert werden um die Höhe des Pflichtteilsanspruches zu verringern.

Schenkt beispielsweise der A dem mittellosen B 100.000 Euro und stirbt der B am nächsten Tag würde sich ja durch den Abzug eine Null-Erbschaft ergeben und der Pflichtteilsberechtigte wäre um seinen Anteil gebracht.

Das verhält sich so wie bei einem Vermächtnis, das kann auch nicht von der Nachlasssumme abgezogen werden. (Da kann es nämlich sogar so sein, dass der Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilsauszahlung anteilig beteiligt wird)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)

Einfache Antwort: Nein.

Zur Erbmasse gehört mMn, was der Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens besitzt. Wie er diese Werte erlangt hat (gesetzeskonforme Erlangung vorausgesetzt), ist irrelevant, soweit es die zu verteilende Masse betrifft.

Komplexe Antwort: Man befrage einen Fachanwalt für Erbrecht.

Warum sollte dieser Betrag abgezogen werden? Es wird das Nachlassvermögen von B benötigt um den Pflichtteil zu berechnen. Der Betrag steht auf dem Konto von B.

Du schreibst selbst es war eine Schenkung. - und gegenüber einem Toten kannst du keine Schenkung widerrufen.

Aber vielleicht findet ein Anwalt noch eine Möglichkeit.

Schenkungen unter Eheleuten finden keine Auswirkung bei der Berechnung des Nachlasses. Sonst würden sich vermögende "Arm" schenken, um Kindern ihren Erbteil oder Pflichtteil zu nehmen.

Dagegen hat der Gesetzgeber einen Riegel davor geschoben. So gilt die 10-Jahres-Frist de facto nicht für Schenkungen unter Eheleuten. Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt die 10-Jahres-Frist nämlich nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB „nicht vor der Auflösung der Ehe“.

Ergo: der Betrag wird dem Vermögen des Erblassers wieder zugerechnet und berücksichtig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre her ist, dann ist nichts zu berücksichtigen. Ansonsten anteilig auf die zurück liegenden Jahre gerechnet.

Meine Meinung.


FordPrefect  16.04.2025, 14:18

Die 10-Jahres-Frist ist hier aber unbeachtlich, da der Erblasser ja der Beschenkte wäre im gegebenen Beispiel.