Einen Einspruch kannst du erst nach einem erfolglosen Widerspruch einlegen, denn dieser ermöglicht dir den Weg vor das Verwaltungsgericht. Oftmals hilft ein Widerspruch bereits,daher die Regelung, um Gerichte zu entlasten.

Du kannst innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Prüfungsnote Widerspruch gegen diese einlegen, da keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte.

Davor empfiehlt es sich Einsicht in die Prüfungsakte bei deiner Schule zu beantragen und das Prüfungsprotokoll durchzuschauen, gegebenenfalls sogar eine Kopie des Protokolls zu erbeten.
Das ist wiederum abhängig vom Bundesland, manche haben Sperrfristen bezüglich der Einsicht.

Am Ende steht und fällt der Widerspruch allerdings mit dem Prüfungsprotokoll, da dieser die Vorgänge innerhalb der Prüfung dokumentiert und auch die Basis zur Notenfindung darstellt.

Wenn das Prüfungsprotokoll nicht gerade offensichtlich mit Fehler behaftet ist, ist es sowieso ratsamer einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

...zur Antwort

Je nach Bundesland dürftest du mit dem Hauptschulabschluss abgehen und anschließend eine Ausbildung beginnen. In allen Fällen musst du, bis du 18 Jahre alt bist, die Schulbank drücken. Ob es nun die Berufsschule oder die allgemeinbildende Schule ist, ist irrelevant. In der Zeit ohne Ausbildung musst du das BVJ (heißt das überhaupt noch so?) besuchen.

Das Mindestalter für eine Ausbildung beträgt allerdings 15 Jahre. Das müsstest du dementsprechend haben.

...zur Antwort

Am Ende musst du einen Erwartungshorizont bedienen können.

Sprache und Ausdruck sowie Inhalts- und Abstraktionsverständnis gehören dazu, um eine befriedigende Note zu erhalten.

Inwiefern das nun schwierig wird oder nicht, ist sehr individuell.
Eine Person kann beispielsweise mit der Lyrik mehr anfangen als Epik, wohingegen eine andere Person ihre Stärken im Drama sieht.

Allerdings halte ich sieben Notenpunkte mit einem durchschnittlichen Verständnis für Literatur und Sprache für machbar, da die schriftlichen Leistungsüberprüfungen oftmals mit höheren Anforderungen verbunden sind als mündliche Leistungsüberprüfungen. Dies ist schon allein anhand der verfügbaren Zeit zu erkennen.

Am Ende des Tages werden für einzelne Aspekte nur die Punkte zusammengezählt und ausgehend davon die Note gebildet. Daher kannst du in einem Teilbereich der mündlichen Prüfung sehr schlecht sein, aber in den anderen besser und dennoch eine gute oder ausreichende Note erhalten.

In der Regel bieten Schule vor den mündlichen Prüfungen in den jeweiligen Fächer Vorbereitungsstunden an. Trifft das bei dir zu?

...zur Antwort

Zunächst gilt es einmal zu ergründen, ob nicht Teilforderungen bereits verjährt sind. Dann hättest du die Möglichkeit die Einrede der Verjährung gemäß §214 BGB zu erheben.

Andernfalls empfiehlt es sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach §1629a BGB zu verweisen, sodass du nur mit dem Vermögen haftest, dass du zum Zeitpunkt der Volljährigkeit hattest. In der Regel dürfte das nichts sein, sodass die Forderung im Sande verläuft.

Solltest du von der Möglichkeit Gebrauch machen, ist es ratsam, dies per Einschreiben Einwurf schriftlich und unterschrieben abzusenden, sodass du gegebenenfalls einen Einlieferungsbeleg als Nachweis führen kannst.

Grundsätzlich ist die Forderung korrekt, da nicht deine Mutter Leistungen bezogen hat, sondern tatsächlich du. Zwar hat sie das Geld verwaltet, aber der Anspruch begründet sich durch dein Dasein innerhalb der Bedarfsgemeinshaft.

Auch eine verjährte Forderung darf noch eingefordert werden, sofern du nicht die Einrede der Verjährung erhebst oder dich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung beziehst.

Dies würde ich alsbald nachholen, um einen finanziellen Schaden zu vermeiden.

...zur Antwort

In der Regel kann man auf der Realschule anschließend die achte Klasse besuchen. Das ist wiederum abhängig, ob du dahingehend die Voraussetzungen der Versetzungsordnung erfüllst.

Allerdings ist es schwierig ohne zu wissen, um welches Bundesland es sich handelt, eine konkrete Antwort zu geben.

Weißt du denn sicher, dass du wiederholen musst?

...zur Antwort

In der Regel die Inhalte der einzelnen Bildungsplaneinheiten der Abschlussjahrgänge.

Genauere Informationen erhältst du von deinem Lehrer.

...zur Antwort
Darf die Schulleitung das?

Hey,

ich habe ein Problem in der Schule und jetzt möchte mir die Schulleitung eine Ordnungsmaßnahme geben. Aber ungerecht, ich erzähle es mal, geht aber bissle lang 😅

Wir waren mit der Klasse zusammen und wollten ein Film schauen. Daraufhin meinte meine Lehrerin zu uns, das wir jetzt auf toilette gehen sollten, bevor ihr im Film die ganze zeit geht weil es stört. Daraufhin sind auch viele los zur Toilette, ich auch.

Ich war dann da am machen und auf einmal fliegt Klopapier über mich, ich dachte mir so was geht denn jetzt ab. Dann nach paar Sekunden höre ich auch schon denn Hausmeister, der dann nicht diejenigen mitgenommen hat die scheiße gebaut haben, sondern einfach gleich alle die da waren.

Das ist schon ungerecht genug. Dann beim Sekretariat, wollten sie unsere Namen haben und wir haben dann unsere Namen auch gegeben und natürlich haben wir alle erstmal richtig Anschiss bekommen von unserer Klassenlehrerin.

Der Hausmeister hat mich dann auch richtig zusammen geschissen weil ich dann nochmal ankam um mich zu entschuldigen im Namen der anderen halt und mit ihm lässt es sich wirklich nicht so reden 😬

Am nächsten Tag waren wir dann da und haben 5 Stunden sozialdienst bekommen, obwohl die meisten nichts getan haben. Ich habe es dann einfach akzeptiert weil ich kein ärger haben wollte.

Als wir dann da waren und angeblich unseren Sozialdienst machen sollten ( Normalerweise geht man in der Pause rum und sammelt Müll auf ) stattdessen mussten wir dann einfach die Toiletten putzen..

Daraufhin als ich Zuhause war habe ich es meinem Vater erzählt und er meinte das es ungerecht gegenüber dir ist und ich solle es nicht weiter machen. Und ich wollte sowieso nicht mehr weiter machen, das ist ehrlich übertrieben.

Heute meine Klassenlehrerin hat es mitkriegt das ich mich verweigere die Strafe zu machen und jetzt möchte mir die Schulleitung eine Ordnungsmaßnahme geben.

Um das klarzustellen: Ich bekomme eine Strafe, für etwas was ich nicht getan habe und jetzt wo ich mich weigere, wollen sie mir eine Ordnungsmaßnahme geben.

Stattdessen die zu bestrafen die das wirklich waren ( Der Hausmeister sollte gesehen haben wer das war denn, er stand irgendwie 10 Sekunden bei der Tür und hat zugesehen, also wurde mir berichtet ), bestraft er lieber alle die bei der Toilette waren.

Schon am Anfang als sie Erwischt wurden, haben WIR am anfang schon das weggemacht, was sie getan haben, sogar etwas mehr. Jetzt frage ich mich, darf die Schulleitung das? Ich finde das zu 100% ungerecht. Vorallem unsere Lehrerin sagt auch noch, das wir einfach abhauen konnten, aber wie bitte, wenn ich gerade doch am Pipi machen war ??

Danke für die Antworten 👍🏻

...zum Beitrag

Es ist schwierig einen konkreten Ratschlag zu geben, ohne zu wissen in welchen Bundesland sich deine Schule befindet, da aufgrund des Bildungsföderalismus unterschiedliche Regelungen gelten.

In den aller meisten Bundesländern ist das allerdings folgendermaßen:

Die Ordnungsmaßnahme stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Des Weiteren muss vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung erfolgen, sodass ohne Anhörung auch kein Verwaltungsakt erlassen werden darf. Da ich nicht weiß, ob dir die Möglichkeit der Anhörung gegeben wurde beziehungsweise deinem Erziehungsberechtigten, teile ich dir das mit, weil sich damit eine gute Verteidigungsgrundlage öffnet.

Das bedeutet für dich: Wenn die Ordnungsmaßnahme erlassen wird, kannst du bei der Schule einen Widerspruch einreichen. Achte dabei auf eine feinsäuberliche Begründung.

Anschließend prüft die Schule den Widerspruch und erlässt einen Abhilfebescheid (also deinem Widerspruch wurde stattgegeben) oder lehnt ihn ab und leitet den Widerspruch der zuständigen Aufsichtsbehörde weiter. Dort wird dieser von einem Juristen geprüft. Sollte der Widerspruch auch von der Aufsichtsbehörde abgelehnt werden, dann darfst du einen Einspruch erheben und dagegen klagen.

Die Erziehungsmaßnahme stellt keinen Verwaltungsakt dar, aber dennoch gelten hier bestimmte Regelungen. Der üblichste Weg ist das direkte Gespräch seitens deiner Eltern mit der Schulleitung und gegebenenfalls die Kontaktaufnahme zur Aufsichtsbehörde, sollte das Gespräch mit der Schulleitung keine Früchte tragen. Außerdem halte ich die erlassene Erziehungsmaßnahme nicht für verhältnismäßig.

Ich habe in meiner Schulzeit hin und wieder einen Rechtsstreit mit meiner Schule führen müssen, die allesamt zu meinem Gunsten ausgefallen sind.
In der Regel ergeht nach Einreichen des Widerspruchs ein Abhilfebescheid, da die meisten Schulen diesen nicht von der Aufsichtsbehörde prüfen lassen und eine eventuelle Verhandlung vor dem Gericht vermeiden wollen.

Insgesamt ist die Erfolgsqoute gegen Ordnungsmaßnahmen von Schulen anzugehen sehr hoch und das deckt sich auch mit meiner Erfahrung. Die Schulen arbeiten in der Regel nicht sauber, da kaum ein Schüler Rechtsmittel ergreift.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.