Zu großer altersunterschied?
Hey,
Was haltet ihr davon, wenn eine 15 jährige mit einem 24 jährigen zusammen ist?
Ich persönlich finde das etwas seltsam und weiß nicht ganz was ich davon halten soll. 🤷🏻♀️
7 Antworten
Kommt auf den persönlichen Reifegrad der Beiden an.
Teils ist da nichtmal ein sooo großer Unterschied ^^
Aber grundsätzlich finde ich es nicht sonderlich gut.
Schon aus rechtlichen Gründen, z.B. beim Ausgehen (Club o.ä.), sollte ein gemeinsamer Urlaub anstehen oder auch nur eine Übernachtung in einem Hotel.
Jedenfalls sollten die Eltern den jungen Mann kennen (nicht nur durch einmaliges, kurzes "Hallo", sondern ihn schon öfter und regelmäßig zu sich einladen UND er auch erscheinen)
Also für mich persönlich, ist das ein viel zu großer Altersunterschied.
Auch wenn es heißt liebe kennt kein Alter, ist das bei Minderjährigen und Erwachsenen Personen, für mich was anderes. Ich würde es mehr als fragwürdig finde wenn meine bff auf einmal mit jemand zusammen ist der 24 ist.
Und würd ihr auch sagen daß das nicht geht
Finde das auch echt seltsam, aber weiß nicht was ich da sagen soll.🤷🏻♀️
Ist illegal die Bezeichnung.
Aber ich habe schon davon gehört, dass es kranke Typen gibt und auf 14 oder 15 jährige Mädchen stehen, obwohl die gut 10 oder 20 Jahre älter sind🙈
Ist illegal die Bezeichnung
Beziehungen ohne sexuelle Handlungen sind nie illegal. Für sexuelle Handlungen gilt in Deutschland folgendes:
- sexuelle Handlungen an Kindern (U14) sind verboten (§ 176 StGB)
- sexuelle Handlungen an minderjährigen Schutzbefohlenen (bspw. Lehrer-Schüler) sind verboten (§ 174 StGB)
- sexuelle Handlungen mit Jugendlichen (14 - 18) sind grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es nach § 182 StGB auch drei Ausnahmen: So ist es verboten, ...
- ...wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird (Abs. 1)
- ...wenn ein Entgelt gezahlt wird (Abs. 2)
- ...wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren ausgenutzt wird (Abs. 3), gilt nut bei Ü21 mit U16, wie in deinem Beispiel, muss vor Gericht aber gutachterlich belegt werden.
Sofern der/die Minderjährige nicht gefährdet ist (bspw. durch Drogenkonsum oder -handel des Partners), entscheiden deutsche Gerichte auch gegen die Eltern und für die Beziehung des Kindes, wie in folgendem Fall: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html
Beziehungen ohne sexuelle Handlungen sind grundsätzlich mit jedem Alter erlaubt, bzw. nicht gesetzlich verboten.
Lediglich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, unabhängig davon ob Beziehungen bestehen oder nicht, werden geregelt. Und da gilt in Deutschland folgendes:
- sexuelle Handlungen an Kindern (U14) sind verboten (§ 176 StGB)
- sexuelle Handlungen an minderjährigen Schutzbefohlenen (bspw. Lehrer-Schüler) sind verboten (§ 174 StGB)
- sexuelle Handlungen mit Jugendlichen (14 - 18) sind grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es nach § 182 StGB auch drei Ausnahmen: So ist es verboten, ...
- ...wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird (Abs. 1)
- ...wenn ein Entgelt gezahlt wird (Abs. 2)
- ...wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren ausgenutzt wird (Abs. 3), gilt nut bei Ü21 mit U16, wie in deinem Beispiel, muss vor Gericht aber gutachterlich belegt werden.
Sofern die Minderjährige nicht gefährdet ist (bspw. durch Drogenkonsum oder -handel des Freundes), entscheiden deutsche Gerichte auch gegen die Eltern und für die Beziehung des Kindes, wie in folgendem Fall: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html
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Aus meinem Bekanntenkreis kann ich von einem ähnlichen Fall erzählen, etwas größerer Altersunterschied, der sogar etwas brisanter war:
Ein Bekannter meiner Familie war damals 27 und frisch als Lehrer an einem Berufskolleg verbeamtet, als er mit einem damals 15 jährigen Mädchen zusammen kam. Die Schule des Mädchens und die des Bekannten trennten knapp 20 Kilometer. Das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S.v. § 174 StGB lag demnach nicht vor. Dennoch ging es vors Strafgericht, weil die Eltern des Mädchens den Bekannten wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 (Ausnutzen einer Zwangslage) & Abs. 3 (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren) StGB angezeigt haben.
Da die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht durch ein Gutachten belegt werden konnte, erhob die Staatsanwaltschaft nur für das Ausnutzen einer Zwangslage Anklage. Am Ende kam aber heraus, dass es dem nicht so war. Das Gericht sprach den Bekannten wegen erwiesener Unschuld frei. Die Beziehung zwischen dem Mädchen und dem Bekannten hielt an.
Mit 18 wechselte das Mädchen die Schule, und kam nicht nur auf die Schule des Bekannten, sondern auch in seine Klasse. Eine strafrechtliche Handlung lag hier wieder nicht vor, da sich § 174 StGB auf Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis beschränkt.
Dennoch wurde der Bekannte, inzwischen 30, zunächst aus dem Schuldienst und dem Beamtenverhältnis entlassen. Allerdings klagte der Bekannte vor den Verwaltungsgerichten, gegen seine Entlassung. Am Ende wurde seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis widerrufen. Zwar darf er nicht mehr unterrichten, aber er sitzt seit dem mit seinen A14 Bezügen in einer Schulverwaltung.
Inzwischen ist der Bekannte 38 und das Mädchen 26. Beide leben zusammen, sind seit 5 Jahren verheiratet und haben vor kurzem ein Kind bekommen.
Nicht schlimm, er muss sie nur lieben