Zeitarbeitsfirma Tarifvertrag Kündigungsfrist?
Hallo zusammen,
ich bin seitdem 26.01.2022 über eine Zeitarbeitsfirma im Einsatz, jedoch bin ich auf der Suche nach einer Festanstellung und die habe ich höchstwahrscheinlich gefunden. Im Bewerbungsgespräch sagte ich dem (hoffentlich) neuen Unternehmen das die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt, jedoch wurde mir klar das die Aussage falsch ist und ich sah noch einmal im Arbeitsvertrag nach.
Dort steht: ,,es gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen“. - Google Ergebnisse (Siehe Bild)
Gehe ich also jetzt davon aus oder gelten die Tariflichen Regelungen für Zeitarbeitsfirmen (das wären dann 2 Wochen, Quelle ist unten), im Vertrag steht nicht ob die sich auf allg. tarifliche Regelungen halten oder die für Zeitarbeitsfirmen. Jetzt bin ich etwas verwirrt und will lieber Antworten von Experten :)
Vielen Dank im Voraus.
LG
3 Antworten
Du bist bei der Zeitarbeit angestellt, dementsprechend gilt auch der igz oder bap. Welcher es ist, hängt vom Unternehmen ab.
Diese Kündigungsfristen sind rechtlich möglich - ergo kannst Du ( wie auch der Arbeitgeber ) während der Probezeit jeweils nur mit 14-tägiger Frist zum Monatsende kündigen.
Hallo,
es gibt zwar Kündigungsfristen, die sind aber eher für den Arbeitgeber bindend. Ich persönlich würde versuchen die Frist einzuhalten, wenn ich denn weiß welche.
Ansonsten kündigst du einfach schriftlich zu dem Termin den du möchtest. Viel dagegen machen kann der alte Arbeitgeber nicht. Er kann dich nicht zwingen länger zu arbeiten. Auch so etwas wie "Schadenersatz" kann er nur schwer einklagen. Mach dir also deswegen keine Sorgen.
Lieben Gruß
clown999
hier die Kündigungsfristen der zwei Möglichen Zeitarbeitstarife:
BAP:
§ 9.3 Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als
Probezeit.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden. Danach
gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit
gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten
zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf
einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsver-11
hältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in
einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen.
§ 9.4 Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des
§ 622 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).
IGZ:
2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
gelten als Probezeit.
In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta-
gen gekündigt werden. Von der fünften Woche
an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt
die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat
bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses
2 Wochen.
Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an
gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese
gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher-
maßen für befristete Arbeitsverhältnisse.
Welcher Tarifvertrag für dich gilt steht auf deinem Arbeitsvertrag.
Kündigungsfristen, die sind aber eher für den Arbeitgeber bindend.
Wie kommst du denn bloß darauf?!?
Auch wenn kein Arbeitnehmer "mit Gewalt" zur Einhaltung einer Kündigungsfrist gezwungen werden kann, ist diese Aussage dennoch schlichtweg Unsinn!
Abgesehen von tatsächlich nicht leicht begründbarem Schadensersatzanspruch gibt es ja nach die Möglichkeit, dass eine Vertragsstrafe vereinbart sein kann in Höhe des Entgelts, das für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist noch gezahlt worden wäre - bei z.B. 4-wöchiger Kündigungsfrist etwa 1 Monatsentgelt.