Zählt mein Dhuhr-Gebet?

2 Antworten

Arbeitet er darauf hin, Wasser zu beschaffen oder es für die Tahārah vorzubereiten, auch wenn die Gebetszeit verstrichen ist, oder soll er im Zeitrahmen mit Tayammum (trockene Reinigung) beten?

Frage:

Einer der Punkte, die mir Zweifel bezüglich der Ahkām des Tayammum bereiten: Wenn jemand befürchtet, dass extreme Kälte herrscht und er sich in der Wildnis befindet, wo es für ihn notwendig ist, Holz zu sammeln, um Wasser aufzuwärmen, was viel Zeit in Anspruch nehmen würde, dann verstehe ich, dass es für ihn zwei Möglichkeiten gibt: Entweder er wacht zu Beginn der Zeit des Gebets auf und befürchtet das Ablaufen der Zeit, so dass ihm die Tayammum erlaubt ist. Oder er wacht verspätet auf vor Ablauf der Zeit des Gebets, dann muss er das Wasser benutzen, selbst wenn die Zeit abläuft, denn ab dem Zeitpunkt seines Aufwachens ist er verpflichtet zum Gebet. Ist das, was ich verstanden habe, Sahīh (richtig)? Oder muss er in beiden Fällen den Wudū' vornehmen, da Wasser vorhanden ist?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Ja, was du verstanden hast, ist Sahīh. Die erwähnte Mas'alah (Angelegenheit) hat zwei Qismayn (Aspekte):

Erstens: Wer die Zeit des Gebets erreicht hat und er mangelte an der Voraussetzung der Tahārah mit Wasser, und wenn er sich bemüht in Beschaffung des Wassers oder Herbeiholen von Holz, um es zu erwärmen oder dergleichen, die Zeit abläuft, dann soll er mit dem Tayammum das Gebet verrichten, egal ob am Anfang oder Ende der Zeit, gemäß Allahs Worten: „Wahrlich, das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.“ [An-Nisa:103]; und weil er mangelnd an Wasser ist oder unfähig es zu benutzen; und er erwartet mit hoher überwiegender Vermutung das Ablaufen der Zeit.

Zweitens: Wer am Ende der Zeit aufwacht und Wasser hat, das er fähig ist zu benutzen, aber Befürchtung hegt, dass die Zeit während der Benutzung abläuft, so ist für diesen die Tahārah mit Wasser obligatorisch. Und es schadet ihm nicht, wenn die Zeit des Gebets in dieser Situation verstreicht, denn er ist entschuldigt für das, was er in der ersten Zeit versäumt hat, da er schlafend war. Vielmehr traf die Ansprache des Gebets erst mit seinem Aufwachen seine Rechenschaft.

Der Schaikh al-Islam Ibn Taimiyah, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in "Majmu al-Fatāwā" (21/471):

"Was den Reisenden angeht, wenn er zu Wasser kommt und die Zeit knapp wird: Dann soll er nach Ansicht der Dschumhūr (Mehrheit) der ʿUlamāʾ (Gelehrten) mit Tayammum beten. Ebenso, wenn dort ein Brunnen ist, es ihm aber nicht möglich ist, ein Seil zu machen, um Wasser herauszuziehen, bevor die Zeit abläuft. Oder wenn Wasser gegraben werden kann, es aber nicht gegraben wird, bis die Zeit abgelaufen ist, dann soll er mit Tayammum beten.

Und einige Fuqahāʾ der Anhänger asch-Schāfiʿīs und Aḥmads sagten: Er soll die Ghusl vornehmen und nach Ablauf der Zeit beten, da er mit Erfüllung der Voraussetzungen beschäftigt war. Dies ist jedoch Ḍaʿīf (schwach), denn der Muslim wurde angewiesen, in der Zeit zu beten, so gut es ihm möglich ist. Wenn der Reisende weiß, dass er kein Wasser finden wird, bis die Zeit abläuft, so ist es ihm laut Übereinkunft (Ittifaq) der Aʾimmah obligatorisch, in der Zeit mit Tayammum zu beten. Es ist ihm nicht erlaubt, das Gebet so lange aufzuschieben, bis er Wasser erreicht, während die Zeit bereits knapp ist, so dass er sich nicht mehr Ghusl vornehmen und das Gebet verrichten kann, bevor die Zeit abgelaufen ist. Tut er dies, so ist er einvernehmlich 'Āṣī (ungehorsam). Wenn er dann Wasser erreicht, während die Zeit bereits knapp ist, dann ist ihm lediglich vorgeschrieben, in der vorgegebenen Zeit die Tayammum vorzunehmen. Es ist ihm nicht befohlen, diese Handlung auszuführen, durch die ihm die Zeit entgehen würde.

Anders ist es bei demjenigen, der aufwachend kurz vor Ablauf der Zeit ist und Wasser vorhanden ist; diesem ist befohlen, Ghusl vorzunehmen und zu beten. Seine Zeit beginnt, wenn er aufwacht, nicht mit Ṭulū' al-Fajr (Erscheinen der Morgendämmerung), anders als bei demjenigen, der im Wohnsitz oder auf Reisen wach war, als die Morgendämmerung begann oder die Sonne unterging; für ihn beginnt die Zeit zu diesem Zeitpunkt. Ende des Zitats.

Und er sagte auch in "Majmū' al-Fatāwā" (22/35):

"Und wer während der vorgeschriebenen Zeit wach ist und das Wasser so weit entfernt von ihm ist, dass er es erst nach Ablauf der Zeit erreichen kann, der soll nach Ittifāq al-'Ulamā' (Übereinkunft der Gelehrten) in der vorgegebenen Zeit die Tayammum vornehmen.

Und ebenso, wenn die Kälte sehr stark ist und kaltes Wasser ihm Schaden zufügen würde und es ihm nicht möglich ist, zum Badehaus zu gehen oder das Wasser zu erwärmen, bevor die Zeit abgelaufen ist, dann soll er in der Zeit die Tayammum vornehmen.

Und die Frau und der Mann sind in dieser Hinsicht gleich. Wenn beide Junubān (in einem Zustand der größeren rituellen Unreinheit) sind und es ihnen nicht möglich ist, al-Ightisāl (das Ghusl auszuführen), bevor die Zeit abläuft, dann sollen sie in der vorgegebenen Zeit die Tayammum vornehmen.

Und wenn die menstruierende Frau kurz vor Ablauf der Zeit aufhört zu bluten und es ihr nicht möglich ist, sich zu waschen außer nach Ablauf der Zeit, dann soll sie Tayammum vornehmen und in der vorgeschriebenen Zeit beten.

Und wer meint, dass das Beten nach Ablauf der Zeit mit Wasser besser sei als das Beten in der Zeit mit Tayammum, der ist Ḍāllun Jāhilun (irregeleitet und unwissend).

Und wenn jemand kurz vor Ablauf der Zeit des Fajr aufwacht und er sich waschen würde, so dass die Sonne bei Vollendung des Ghusl bereits aufgegangen wäre, dann sagen die Jumhūr al-'Ulamā' (Mehrheit der Gelehrten) hier: Er soll Ghusl vornehmen und nach Sonnenaufgang beten. Dies ist die Madhhab von Abī Ḥanīfah, asch-Schāfi'ī und Aḥmad sowie eine der beiden Meinungen in der Madhhab Mālik.

Und in der anderen Meinung heißt es aber: Nein, auch in diesem Fall soll er Tayammum vornehmen und vor Sonnenaufgang beten, wie es in jenen Masā'il (Fragen) zuvor dargelegt wurde, denn die Verrichtung des Gebets in der vorgegebenen Zeit mit Tayammum ist besser als die Verrichtung danach mit Ghusl.

Und das Richtige ist die Meinung der Mehrheit; denn die vorgeschriebene Zeit für den Schlafenden beginnt, wenn er aufwacht, wie der der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: "(Wer das Gebet verschläft oder vergisst, soll es verrichten, sobald er daran denkt, denn das ist seine Zeit dafür)."

Die vorgeschriebene Zeit für den Schlafenden beginnt also, wenn er aufwacht, und was davor war, war nicht seine Zeit.

Und wenn dem so ist und er vor Sonnenaufgang aufwacht und es ihm nicht möglich ist, Ghusl zu vollziehen und zu beten außer nach ihrem Aufgang, dann hat er das Gebet in seiner Zeit verrichtet und es nicht versäumt; anders als derjenige, der zu Beginn der vorgeschriebenen Zeit aufwacht, denn für ihn beginnt die Zeit vor Sonnenaufgang, so dass es ihm nicht erlaubt ist, das Gebet zu versäumen.

Und ebenso, wer ein Gebet vergessen hat und sich daran erinnert, dann soll er sich zu diesem Zeitpunkt waschen und beten, egal zu welcher Zeit, denn dies ist dann seine Zeit dafür. Wenn er also nicht vor Sonnenaufgang aufwacht, wie die Gefährten des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, aufwachten, als sie beim Feldzug von Khaibar das Gebet verschliefen, dann soll er mit der vollständigen Ṭahārah beten, auch wenn er es bis zur Mittagszeit aufschiebt." Ende des Zitats.

Und der Scheich Ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde gefragt: Ist es für jemanden erlaubt, das Gebet aufzuschieben, um eine seiner Schurūṭ (Voraussetzungen) zu erfüllen, wie wenn er sich beispielsweise damit beschäftigt, Wasser zu beschaffen?

Er antwortete: "Die richtige Ansicht ist, dass es absolut nicht erlaubt ist, das Gebet über seine vorgeschriebene Zeit hinauszuzögern. Wenn jemand befürchtet, dass die Zeit ablaufen könnte, soll er gemäß seinem Zustand beten. Und wenn es für ihn möglich ist, die Voraussetzung bald zu erfüllen, dann gemäß Allahs Worten: "Wahrlich, das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben." [An-Nisa:103]

Und ebenso legte der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, die Gebetszeiten fest, und das erfordert, dass sie in ihrer vorgeschriebenen Zeit verrichtet werden müssen.

Und wäre es erlaubt, auf die Erfüllung der Voraussetzungen zu warten, dann wäre es nicht sinnvoll, die Tayammum vorzuschreiben; denn es wäre ihm möglich, nach Ablauf der Zeit Wasser zu beschaffen. Und es gibt keinen Unterschied darin, ob man es für eine längere oder kürzere Zeit aufschiebt, denn beides würde bedeuten, das Gebet über seine vorgeschriebene Zeit hinauszuzögern. Dies ist die Wahl (Ikhtiyār) des Scheich al-Islām Ibn Taimiyah, möge Allah ihm barmherzig sein." Ende des Zitats aus "Maǧmūʿ Fatāwā wa-Rasā'il al-ʿUtẖaimīn" (12/20).

Und Allah weiß es am besten. [1]

[1] هل يشتغل بتحصيل الماء أو تهيئته للطهارة ولو فات وقت الصلاة، أم يصلي في الوقت بالتيمم

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Islamisches Wissen gemäß der Ahlus Sunnah wal Jama'ah

Tamara738 
Beitragsersteller
 22.06.2023, 18:09

Wie schon gesagt habe ich verschlafen. Bzw mein wecker nicht gehört nach dem ich das bemerkt habe , habe ich sofort geduscht. Es war nicht meine absicht 1:30 stunden zu verschlafen und damit später duschen zu gehen

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Mach einfach ohne Fragen zu stellen. Du weißt zB es gibts ein Gebet, welches du zu beten hast, du musst aber noch Ghusl nehmen und das nächste Gebet würde anfangen, egal, dennoch nimmst du Ghusl, betest das verpasste Gebet und dann das neue. Du hast es ja nicht mit Absicht gemacht(dein Gebet verpasst). Du kannst das Gebet nachholen wenn du verschläfst. 1h duschen ist aber extrem lange, allahu alam.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Praktiziere den Islam und gehöre Ahlussunnah wal Jamah an