Wo wird Menschenwürde verletzt?

5 Antworten

Jede Beleidigung ist eine persönliche Herabwürdigung und damit ein Angriff auf die Menschenwürde.

Zunächst - was ist "Menschenwürde"? Gemäß BGH ist es der Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status. Das Bundesverfassungsgericht hält den Begriff deutlich variabler und sieht die Menschenwürde als durch die weiteren Grundrechte als konkretisiert an. Man kann auch vom "unverlierbaren, geistig-sittlichen Wert eines jeden Menschen um seiner selbst willen" sprechen.

Damit aber erfaßt es in jedem Fall neben Beleidigungen auch die reine Behandlung / Betrachtung als Objekt (eine Aberkennung des Menschseins, da das Subjektcharakter voraussetzt). Auch das Posten von Bildern eines Dritten ohne dessen Zustimmung verletzt seine Würde, da es ihm obliegt, ob er in dieser Form öffentlich wahrgenommen werden möchte. Auch hier liegt ein stückweit eine Reduktion zum Objekt vor. Vergleichbar: die Nutzung von WhatsApp durch Privatpersonen, denn damit gibt man alle Daten aus dem Adreßbuch an WhatsApp und Facebook unter Übertragung der Nutzungsrechte der Daten auch für kommerzielle Zwecke weiter.

Im schulischen Umfeld gibt es genügend Beispiele dafür, daß man andere ausgrenzt, nur weil sie "anders" sind, ohne das es zum Mobbing ausartete. Auch das ist immer eine Verletzung der Menschenwürde. Die Frage ist damit, ob eine Verletzung der Menschenwürde gesellschaftlich derweil nicht schon zur Regel statt zur Ausnahme geworden sei. Dabei kann man die Würde auch unbewußt verletzen, indem man einfach eine egozentrische (z.B. kulturell gebundene [Ethik ist auch eine Kulturfrage] oder auf unzulässigen Analogieschlüssen beruhende) Sichtweise ohne Hinterfragung betreibt.

Dann geht es bei deiner Hausaufgabe bestimmt um das Grundgesetz. Es regelt aber nur die Streitigkeiten zwischen Staat bzw. staatlichen Einrichtungen. Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG wäre beispielsweise eine unangebrachte Art eines Polizisten, wenn er dich als asozial bezeichnet dich anderweitig beleidigt oder mobbt. 


Manu844  11.09.2018, 14:28

Du schreibst gerne, stimmt's PolluxHH? 😃

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PolluxHH  11.09.2018, 15:18
@Manu844

Besonders, wenn ich wie heute mal wieder Migräne habe und mich nicht auf den Beinen halten kann, aber abrufbereit sein muß :D. Hält mich wach und ein Schmerzpotential aufrecht ...

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PolluxHH  11.09.2018, 14:17

Oder der Lehrer wollte es allgemeiner fassen und nicht auf den grundgesetzlichen Geltungsbereich beschränkt angewendet wissen. Es ist eine Frage der Fragestellung. Es ist ein Unterschied zu fragen, was eine Verletzung der Menschenwürde sei (auch durch Privatpersonen begehbar), oder wann eine gegen das Grundgesetz verstoßende Verletzung der Menschenwürde vorläge (ausschließliche Betrachtung staatlichen Handels in Bezug auf Bürger). Gemäß Formulierung wurde Ersteres hinterfragt und der Begriff der Würde des Menschen (nicht deckungsgleich mit der Menschenwürde) kommt auch in der Menschenrechtscharta vor.

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PolluxHH  11.09.2018, 15:17
@PolluxHH

Auch wäre zu beachten, daß gemäß Art. 1 GG zwar der Staat der "Hüter" der Menschenwürde ist, aber viele Gesetze (Datenschutz, Recht am eigenen Bild, §§ 185 ff. StGB etc.) gerade auch direkt dem Schutz der Menschenwürde dienen, damit also staatlich dem Umstand Rechnung getragen wird, daß auch Privatpersonen Verletzungen der Menschenwürde begehen können. Die einfachgesetzlichen Regelungen dienen auch und gerade dazu, die Wahrung der Menschenwürde auch im gesellschatlichen Leben durchzusetzen, wo das Grundgesetz nicht regulierend wirkt.

Anbei: weit spannender als Beleidigungen durch Polizisten fände ich zum Beispiel die Überschreitung der Grenzen des Ermessens ("pflichtgemäß und verhältnismäßig") durch einen Polizisten, z.B. Einbehaltung des Führerscheins ohne Gefahr in Verzug. Oder die Fälschung von Beweismitteln (kein Witz: gemäß einem Oberstaatsanwalt in einem Bescheid nach § 170 Abs. 2 StPO solange zulässig, wie man dem Polizisten nicht beweisen könne, daß er bei Fälschung um die Unschuld des durch Fälschung Belasteten gewußt habe).

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