Wo liegt die Grenze zwischen "abschneiden" und "schonender Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses"?
Mein Garten hat eine Reihe von Tannen, die ca. vier Meter hoch sind. Ich möchte sie um ca. einen halben bis dreiviertel Meter kürzen.
Das Bundesnaturschutzgesetz sagt in Paragraph 39:
" [...] Es ist verboten,
[...] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen [...] "
2 Antworten
Man darf das Gehölz nicht ganz wegnehmen.
Aber nur die Spitze zu kappen ist kein kapitaler Eingriff. Das kann man noch unter Pflegeschnitt einordnen.
Du kannst ja vorher nachschauen, ob sich kein Vogelnest darin befindet.
Ist doch eindeutig.
Du darfst den Neuaustrieb schneiden, mehr nicht.
Bein einem halben Meter Rückschnitt bist du im Altholz.
Achso. Also "Zuwachs" = "Neuaustrieb"(?).
Wie dem auch sei. Ich finde das Gesetz völlig unangemessen für private Gärten. Ich kann doch gucken, ob da ein Vogelnest ist...