Wiederholungstäter fahren ohne fahrerlaubnis mit körperverletzung?

6 Antworten

Man wird nun wahrscheinlich von §21 Abs 3 StVG Gebrauch machen müssen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Hallo ich sage es nicht gerne,aber die Wahrscheinlichkeit das er diesmal in das Gefängnis kommt ist sehr sehr hoch und darum sollte er sich umbedingt einen Rechtsanwalt für Verkersrecht besorgen.Ich hoffe das Dein Bruder keine Bewahrung auch noch offen hat ,wegen der Sache weil dan kommt das natürlich noch dazu.Ich habe momentan das selbe Problem. Sie hatte mich mich jetzt das 2 mal erwischt und selbst da wird es schön gefährlich

Bruder -> Knast

Da muss er hin, weil er unbelehrbar ist und jetzt auch noch jemanden angefahren hat.

Er hat sich nun alle Mühe gegeben eine Haftstrafe zu kassieren. Mit viel Glück kann er noch eine Bewährung bekommen. Seinen Führerschein ist er endgültig los, aber das hat ihn ja noch nie gestört.

...was droht ihm jetzt?

Schmerzensgeld, Regressforderungen der Versicherung und wahrscheinlich Knast.

Alles höchst verdient.