Wie weit darf das Garagendach des Nachbarn in mein Grundstück hineinragen?

4 Antworten

Nein, das ist in keinem Bundesland rechtens. Garage wenn nicht höher als 3,00 m im Mittel und nicht länger als 12 m (Bundesländer Unterschiede!) und nicht größer als 36 m², wäre ok, aber nicht wenn irgendwas auf dein Grundstück ragt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – In der Bauplanung tätig seit 1979

Kriski 
Beitragsersteller
 29.06.2024, 16:32

Ja, das habe ich auch gelesen, und passt auch alles. 3 m Höhe im Mittel kommt ungefähr hin. Sowie die 9 m Länge ist hier definitiv so rechtens. Allerdings scheint das nutzen des "Luftraumes" eine Grauzone zu sein? Da man einen Dachüberstand des Nachbarn teilweise dulden muss, außer man möchte diesen Luftraum selbst nutzen.

pharao1961  29.06.2024, 16:56
@Kriski

Was??? Woher hast du denn diese Weisheit?

"Luftraumes"...

Was soll das denn sein? Es gibt keinen Luftraum! Und somit auch keine Grauzone. Grenze ist Grenze! Punkt!

Kriski 
Beitragsersteller
 29.06.2024, 17:29
@pharao1961

Gibt es tatsächlich Gerichtsurteile zu, ist für mich nur schwer nach zu voll ziehen, was man dulden muss und was nicht...

"Nachbarn im Gerichtssprengel des AG Schwetzingen stritten über den Luftraum über einem der Grundstücke. Der eine hatte einen Anbau an sein Haus errichtet, dessen Giebel genau auf der Grundstücksgrenze stand (sog. Nachbarwand). Der Giebel wies einen Dachüberstand auf (sog. Ortgang), der weiter in den Luftraum des benachbarten Grundstücks – das nicht bebaut war – hineinragte. 2007 wurde das Dach neu eingedeckt, wobei der Bauherr eine optisch abweichende Ausführung des Dachüberstandes veranlasste."

"Der Nachbar des Bauherren forderte den Rückbau des Dachüberstandes bis zum bündigen Abschluss der Giebelwand. Seine Klage vor dem Amtsgericht blieb erfolglos. Gleiches galt für die Berufung, in der der Kläger auch den Hilfsantrag stellte, festzustellen, dass der Bauherr wenigstens dann zum Rückbau verpflichtet sei, wenn auch er sein Grundstück bebauen würde."

"Erst die Revision zum BGH brachte den Nachbarn einen Schritt weiter. Die Bundesrichter des V. Zivilsenates führten im Urteil 12.3.2021 aus, dass ein Grundstückseigentümer auch die Benutzung des Luftraumes über seinem Grundstück zustünde, § 905 BGB. Beeinträchtigungen seien aber zu dulden,soweit der Eigentümer an der Ausschließung der Benutzung des Luftraumes kein Interesse habe. ..."

Überhaupt nicht, muss zurückgebaut werden.

Woher ich das weiß:Recherche

Das ist nicht in Ordnung, mußt bei deiner zuständigen Baubehörde "anzeigen".