Wie oft macht Jobcenter Kontoabruf?

8 Antworten

Gar keine, wenn sie das dürften, dann würde sich das einreichen von Nachweisen wie z.B. Kontoauszügen ja erübrigen, dann könnten sie selber sehen ob und wenn ja was auf dem Konto eingegangen ist.

Es erfolgen nur in regelmäßigen Abständen automatisierte Datenabgleiche, die aber mit der Überprüfung von Konten usw. nichts zu tun haben.

Dabei werden die Daten von verschiedenen Behörden verglichen, wie z.B. bei der Rentenversicherung, da würde z.B. durch einen Arbeitgeber Beiträge gezahlt, so käme dann heraus das z.B. ein ALG - 2 ( Hartz - lV ) Empfänger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Beschäftigungsaufnahme nicht gemeldet hat und somit dann zumindest teilweise Leistungen zu Unrecht bezogen hat.

Man hat nämlich eine Mitwirkungspflicht und muss Veränderungen in den wirtschaftlichen wie finanziellen Verhältnissen unaufgefordert melden und entsprechend belegen.

Diese Abgleiche erfolgen 4 mal pro Jahr, erstmals zum 1. Januar, dann 1. April, 1. Juli und am 1. Oktober.


batmann41az 
Beitragsersteller
 02.09.2021, 09:52

Im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II stellt § 52 Absatz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) eine solche Rechtsvorschrift dar. Danach ist ein sog. automatisierter Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten (DaLEB) unter anderem dann zulässig, wenn überprüft werden soll, ob und welche Daten nach § 45 d Absatz 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind (sog. Kontenabrufverfahren). Damit sind vor allem Informationen über Kapitalerträge gemeint. Auf diese Weise können Jobcenter also in Erfahrung bringen, wo Leistungsbezieher Konten führen.

Darüber hinaus können gemäß § 93 Absatz 8 Abgabenordnung (AO) weitere Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert an das Jobcenter übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten

  • Kontonummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Name,
  • Geburtsdatum sowie
  • Steueridentifikationsnummer des Inhabers (vgl. § 24c KWG, § 154 Absatz 2a AO)
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isomatte  02.09.2021, 09:57
@batmann41az

Damit könnten sie aber nur erfahren das nicht gemeldete Konten existieren und nicht was auf dem / den Konten vorhanden ist und eingegangen ist, deshalb gibt es ja diese Mitwirkungspflicht !

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Stellwerk  02.09.2021, 15:19
@isomatte

"Damit könnten sie aber nur erfahren das nicht gemeldete Konten existieren "

Und genau davor hat er Angst.

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Nur bei begründetem Anlaß. Ob es Statistiken darüber gibt, weiß ich nicht.

Wieso willst Du das wissen?


isomatte  02.09.2021, 11:01

Auch dann kann das Jobcenter max. erfahren, dass es Konten gibt, die dem Jobcenter nicht gemeldet worden und nicht was es auf diesen an Eingängen gab.

Dann kann max. die Aufforderung zur Mitwirkung kommen und man muss entsprechende Nachweise erbringen, sonst kann es passieren das Leistungen vorläufig ganz eingestellt werden, bis man seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

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Das Jobcenter kann selbstverständlich ein Kontenabrufverfahren durchführen. Damit kann es herausfinden, welche Konten Du hast oder hattest. Wenn welche dabei sind, von denen das JC nichts wusste, wird es Auszüge von dir anfordern.

Der Kontenabruf wird nicht regelmäßig vorgenommen, sondern dann, wenn ein Verdacht auf ein verschwiegenes Konto vorliegt. Da hierfür schon ein anonymer Hinweis von irgendwem ausreicht, kann das quasi jederzeit passieren

Was für einen "Kontoabruf"? Die können nicht einfach auf die Daten einer Bank zugreifen. Deshalb möchten sie eben ab und an deine Kontoauszüge.


batmann41az 
Beitragsersteller
 02.09.2021, 09:29

Um zu erkennen, ob ich neue Bankknoten habe.

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profanity  02.09.2021, 09:30
@batmann41az

Können sie nicht, deshalb sind sie auf deine Mithilfe angewiesen. Du bist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Verschweigst du ein Bankkonto und es kommt irgendwann durch einen dummen Zufall heraus, hast du ein Probem.

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frodobeutlin100  02.09.2021, 09:31
@batmann41az

wie gesagt ... es gibt Überschneidungsmitteilungen, die überprüft werden

im Übrigen bist Du zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet - außerdem bist Du verpflichtet Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen

verschweigen ist Betrug und wird zur Anzeige gebracht

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batmann41az 
Beitragsersteller
 02.09.2021, 09:37
@frodobeutlin100

Im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II stellt § 52 Absatz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) eine solche Rechtsvorschrift dar. Danach ist ein sog. automatisierter Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten (DaLEB) unter anderem dann zulässig, wenn überprüft werden soll, ob und welche Daten nach § 45 d Absatz 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind (sog. Kontenabrufverfahren). Damit sind vor allem Informationen über Kapitalerträge gemeint. Auf diese Weise können Jobcenter also in Erfahrung bringen, wo Leistungsbezieher Konten führen.

Darüber hinaus können gemäß § 93 Absatz 8 Abgabenordnung (AO) weitere Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert an das Jobcenter übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten

  • Kontonummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Name,
  • Geburtsdatum sowie
  • Steueridentifikationsnummer des Inhabers (vgl. § 24c KWG, § 154 Absatz 2a AO)
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Die Jobcenter machen keinen Kontenabruf ... die Jobcenter bekommen Überschneidungsmitteilungen, die überprüft werden

Im Übrigen bist Du zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ... lügst Du, ist das Betrug und wird zur Anzeige gebracht