Wie nennt man den Beruf indem man mit Babies im Krankenhaus arbeitet und was muss man dafür tun?

1 Antwort

HebammeBeschreibung des Berufs

Hebammen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung und Begleitung von Frauen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit, sowie von Neugeborenen und Säuglingen.

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen (§ 1 Hebammengesetz – HebG).

Reform der Ausbildung und gesetzliche Grundlagen

Die Hebammenausbildung wurde mit dem Hebammenreformgesetz, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, umfassend reformiert und modernisiert. Hebammen werden nunmehr akademisch im Rahmen von Regelstudiengängen ausgebildet. Das Studium ist als duales Studium ausgestaltet.

Rechtliche Grundlagen bilden das neue Hebammengesetz (HebG) sowie die dazugehörige Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Es handelt sich dabei um ein sog. Berufszulassungsgesetz, das auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz beruht.

Zugangsvoraussetzungen zum Hebammenstudium
  1. ​​​​​​Der Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder
  2. Der Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung
  3. • zur/zum Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder
  4. • zur/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder
  5. • zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann oder
  6. • zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester oder Krankenpfleger im EU-Ausland, sofern die Ausbildung den europarechtlichen Vorgaben entspricht;
  7. Gesundheitliche Eignung zur Absolvierung des Hebammenstudiums;
  8. Für das Hebammenstudium erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache;
  9. Die Bewerberin oder der Bewerber darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt (§ 10 Absatz 1 HebG).

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/hebammen


IchHasseWespen 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 17:18

Sehr SEHR Hilfreich :)