Wie legal Einhandmesser transportieren?
Ich möchte mein Einhandmesser schleifen lassen, dass ich für den eigenen Gebrauch zuhause benutze. Muss ich das Messer verschlossen transportieren und darf es mir dann trotzdem abgenommen werden? Vielleicht hat jemand Erfahrung oder kennt sich mit den Gesetzen aus.
5 Antworten
Das Messer darfst du in einem verschlossenen Behältnis transportieren, also von A nach B bringen.
Ein verschlossenes Behältnis wäre bereits ein Rucksack mit Schloss dran oder ein Brillenetui mit reichlich Klebeband zugeklebt.
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
AG Kiel sagt:
„oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.“
Dann ist es das selbe "verschlossen".
Definitiv interessant, dachte bisher immer, es müsste sich zumindest um ein Schloss handeln.
Soweit ich weiß stand früher sogar mal im Waffengesetz, dass das Behältnis „geschlossen“ und nicht „verschlossen“ sein muss, das hat sich dann aber geändert.
Einzelfall, uralt, "Amtsgericht", also nicht als Präzidenfall brauchbar...
War der Einzelfall mit dem Rucksack und kein Schloss dran...
Würde ich meine Legalwaffen nicht drauf verwetten...
Mit Klebeband würde ich das auch maximal bei einem Messer machen...hier in Österreich brauch ich das aber sowieso gar nicht.
Danke dass du noch den Lord2005 noch aufmerksam gemacht hast...
Du musst nur auf einem Rucksack ein Schloss anbringen, das reicht.
Im Gesetzestext heißt es das du es in einem "Verschlossenem Behältnis" Transportieren musst. In manchen Urteilen reicht ein Rucksack schließt ihn zusätzlich besser ab z.B. mit einen Schloss. Alternativ um wirklich sicher zu gehen kannst du Geldschatullen oder ähnliches verwenden.
In einem verschlossenen Behältnis.
Zu der Sache mit dem Klebeband: Gehe ich recht in der Annahme, dass das "verschlossen" beim Transportbehältnis von dem Führungsverbot gem. §42a WaffG das selbe "verschlossen" ist, wie beim "verschlossenen Schriftstück" in §202 StGB?