Wie ist die Rechtslage bei diesem Mietvertrag/Fall?

2 Antworten

Der Mietvertrag mit der Verwaltung und was der Hausmeister mit Dir veranstaltet hat, sind zwei völlig getrennte Sachen.

1. Der Hausmeister hätte Dich nicht früher einziehen lassen sollen.

2. Der Hausmeister hätte kein Geld von Dir verlangen dürfen und Du hättest an ihn nichts bezahlen dürfen/müssen. Er ist schließlich nicht Dein Vertragspartner.

3. Der Hausmeister wird von der Verwaltung bezahlt und nicht von den einzelnen Mietern.

4. Restliche Miete für den Juli? Auch darauf hätte allenfalls die Verwaltung einen Anspruch und nicht der Hausmeister und schon gar nicht in bar.

5. Der Hausmeister hätte das Geld auf jeden Fall komplett zurück zahlen müssen, ohne dass Du die Wohnung wieder abgeben musst. Er hat etwas getan, was er nicht hätte tun dürfen und wollte das offenbar vertuschen.

Aber jetzt kommt's:

Du hättest deswegen der Vertrag nicht fristlos kündigen dürfen. Wenn die Verwaltung die Rückgabe der Schlüssel und Deine Erklärung als fristlose Kündigung akzeptiert und Dir eine entsprechende Bestätigung schickt, ist das eher als Aufhebungsvertrag zu werten und wäre ein großes Entgegenkommen.

Deine Sorge, dass Du Miete für mindestens drei Monate bezahlen musst, ist also durchaus berechtigt. Die Kaution werden sie wohl nicht verlangen, wenn Du nicht einziehst. Kläre aber unbedingt bis spätestens zum 2. August, was nun Sache ist, damit Du ggf. noch wenigstens Deine fristgerechte Kündigung des Vertrags zum 31.10.2024 spätestens am 2.8.2024 persönlich übergeben kannst.


akula736 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 17:19

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!! Ich habe halt Chats wo wir (Ich und ein Kommandist der KG) darüber geschrieben haben, dass er mir die Kündigungsbestätigung fertig macht. Ist es dann nicht indirekt schon so eine Bestätigung? Und was hinzu kommt ist, dass die Anschrift der Verwaltung sowohl im Mietvertrag, als auch im Handelsregister nicht aktuell ist. Oder ist das auch wieder getrennt zu betrachten?

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bwhoch2  23.07.2024, 17:34
@akula736

Das maßgebliche BGB bestimmt, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum schriftlich zu erfolgen hat. Schriftlich meint auf Papier und von der kündigenden Seite rechtsgültig unterschrieben. Du hast erst einmal nur einen Chatverlauf, der auch als "indirekte Bestätigung" nicht taugt.

Sollte Dir der Kommanditist nun die Kündigung bestätigen, dann wäre es in der Tat für Dich ein Beweis, dass Du schriftlich gekündigt hast. (Würdest Du danach aber dennoch wieder darauf bestehen, ab dem 1.8. in die Wohnung einzuziehen, somit also der Bestätigung widersprechen, wäre die Verwaltung in der Beweisnot. Sie könnte nicht beweisen, dass Du gekündigt hast.)

Dann kommt es noch darauf an, was in der Kündigungsbestätigung als Ende des Mietverhältnisses steht. Kündigung per sofort oder Kündigung gemäß gesetzlicher Frist (3 Monate).

Bei der Anschrift der Verwaltung kommt es letztlich nur darauf an, dass die Verwaltung identifizierbar ist. Wenn sie bspw. gerade umgezogen ist und die neue Adresse noch nicht bekannt gegeben hat, so ist die Gesellschaft dennoch existent. Ein Eintrag ins Handelsregister erfolgt in solchen Fällen immer mit einer gewissen Verzögerung. Es kann also durchaus sein, dass im Mietvertrag noch eine alte Adresse steht. Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig.

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Es kann passieren, dass Du die Kündigungsfrist einhalten musst, wril man im Endefffkt keinen Nachmieter akzeptiert oder akzeptieren will.

Das hieße, Miete wäre noch bis 31.10. zu zahlen.