Wie hoch darf Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beim Elterngeld-Trick sein?

1 Antwort

ob die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einen Einfluss auf das ausklammern der Jahre mit Elterngeldbezug hat

Nein. Wenn ein Ausklammerungstatbestand vorliegt, liegt einer vor.

Das kann zB der Bezug von Elterngeld sein, ABER nur bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.

Bezogen auf euch:

Lebensmonat 1 war der November 2022, folglich wäre der 14. Lebensmonat der Dezember 2023.

Wenn Kind 2 im Jahr 2024 zur Welt kommt, würde tatsächlich zur Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem Jahr 2021 herangezogen werden, weil sowohl in 2022 als auch 2023 Ausklammerungstatbestände vorlagen.

Wenn aber Kind 2 erst im Jahr 2025 zur Welt kommt, wird das Jahr 2024 zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen.

Dass möglicherweise der 14. Lebensmonat ins Jahr 2024 hinüberreicht, spielt meines Wissens keine Rolle, weil der Elterngeldbezug rein steuerlich noch dem Jahr 2023 zugerechnet wird. In diesem speziellen Fall würde ich aber bei der Elterngeldstelle nachfragen.


alexkr16  02.06.2023, 09:15

Super, danke für die schnelle Antwort.
Nach dem folgenden Beitrag entscheidet wohl tatsächlich das Ende des Eltergeldbezugs, welche Jahre ausgeklammert werden können.

Damit kann in unserem Fall auch das Jahr 2024 ausgeklammert werden.

https://zweitoechter.de/kind-am-ende-des-jahres-darum-laenger-elterngeld/

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Elli113  02.06.2023, 10:19
@alexkr16

Ja, hab gerade noch einmal nachgelesen. In §2b BEEG ist die Rede von Kalendermonaten, in denen Elterngeld bezogen wurde. Und da Elterngeld für Lebensmonate ausgezahlt wird, würde der Januar 2024 noch ausgeklammert werden, wenn das Kind nicht gerade am 01.11. geboren ist.

Die Ausklammerung muss ohnehin beantragt werden, das passiert nicht automatisch.

Hinzu kommt in eurem Fall möglicherweise noch ein Sondertatbestand: auf Antrag bleiben bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. 

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