Wie findet ihr dieses Problem im Rechtsstaat?

2 Antworten

Wenn sich herausstellt, dass du recht hattest, dann brauchst du nichts zu bezahlen. Die Belastung seelisch gehört halt leider zum Lebenskampf und man wird selbstbewusster und stolzer, je mehr man recht bekommt.


Alexandraseha22 
Beitragsersteller
 26.05.2024, 21:22

Guter Punkt.

Danke, Kluge Dame.

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Schestko  26.05.2024, 21:32

Jain. Da die VwGO in Deutschland sehr zum Vorteil der Verwaltung konzipiert ist, kann es passieren, dass man den Prozess verliert und Gerichtskosten tragen muss, obwohl man eigentlich Recht hatte. So kann die Behörde zum Beispiel manche Formfehler, wie eine fehlende Anhörung, noch während des Prozesses durch Nachholung heilen mit der Folge, dass der Kläger den Prozess verliert, wenn die Rechtswidrigkeit allein auf diesem Formfehler beruhte.

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adelaide196970  26.05.2024, 21:45
@Schestko

bei uns geht man erst mal zum Vorgesetzten und dann evtl. in die Sprechstunde des Bürgermeisters, dann braucht man meist kein gerichtliches Verfahren mehr.

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Alexandraseha22 
Beitragsersteller
 26.05.2024, 22:00
@Schestko Inwieweit gab es in diesem Fall rechtlich eine Anhörung?

Angenommen hat eine Behörde Frist eingeräumt, dass man gewisse Unterlagen einreichen sollte.

Man hat darauf geantwortet:

Unabhängig davon, dass ich bis Frist die Unterlagen einreichen werde, beachten Sie X und Y, damit sie keine Fehler machen.

Die Behörde dann entscheidet. Vor Fristablauf.

Auffassung 1:

Die Email war die Anhörung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anhörungsrechts sehe ich nicht, wenn sich die betroffene Person geäußert hat.

Auffassung 2:

Die Email war Ankündigung/ Zwischenmitteilung und keine Anhörung

Eine vorzeitige Entscheidung der Behörde, ohne die angekündigten Unterlagen abzuwarten, würde gegen den Grundsatz fairen Verfahrens verstoßen

  Die Behörde hätte nicht nur meine eigentliche Äußerung, sondern auch den Kontext und die Ankündigung weiterer Unterlagen berücksichtigen müssen. Nachdem Ich die Absicht angekündigt hatte, Unterlagen nachzureichen, wäre es unzureichend, diese Informationen einfach zu ignorieren.

Eine Behörde darf einen Vortrag eines Bürgers nicht auf beliebig unplausible Weise auslegen. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 36 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 15)..

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Kristall08  27.05.2024, 10:02
@Alexandraseha22

Uns ist schon klar, dass hier alles mögliche versucht wird, um die Abschiebung zu verhindern.

Aber möglicherweise sind diese Dinge einfach nicht von Relevanz und das Recht des deutschen Volkes, unbeschadet zu bleiben, wiegt schwerer.

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Alexandraseha22 
Beitragsersteller
 26.05.2024, 22:03
Inwieweit gab es in diesem Fall rechtlich eine Anhörung?

Angenommen hat eine Behörde Frist eingeräumt, dass man gewisse Unterlagen einreichen sollte.

Man hat darauf geantwortet:

Unabhängig davon, dass ich bis Frist die Unterlagen einreichen werde, beachten Sie X und Y, damit sie keine Fehler machen.

Die Behörde dann entscheidet. Vor Fristablauf.

Auffassung 1:

Die Email war die Anhörung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anhörungsrechts sehe ich nicht, wenn sich die betroffene Person geäußert hat.

Auffassung 2:

Die Email war Ankündigung/ Zwischenmitteilung und keine Anhörung

Eine vorzeitige Entscheidung der Behörde, ohne die angekündigten Unterlagen abzuwarten, würde gegen den Grundsatz fairen Verfahrens verstoßen

  Die Behörde hätte nicht nur meine eigentliche Äußerung, sondern auch den Kontext und die Ankündigung weiterer Unterlagen berücksichtigen müssen. Nachdem Ich die Absicht angekündigt hatte, Unterlagen nachzureichen, wäre es unzureichend, diese Informationen einfach zu ignorieren.

Eine Behörde darf einen Vortrag eines Bürgers nicht auf beliebig unplausible Weise auslegen. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 36 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 15)..

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Kristall08  26.05.2024, 22:20

Er hat aber nicht recht. Weigert sich aber, das einzusehen.

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Dann muss man die Belastung des Klageverfahren tragen.

Musst du nicht.

Du kannst auch einfach Deutschland verlassen.