Wie bekomme ich die Vormundschaft für meinen Vater?

6 Antworten

Es gibt keine Vormundschaft mehr.

Es gibt die amtl. bestellte Betreuung, dafür ist ein Antrag beim Amtsgericht zustellen.

Der Arzt steuert die Diagnosen bei. ( Mehr aber auch nicht)

Amtl. bestellter Betreuer kann jeder werden, der geistig und körperlich dazu in der Lage ist und keine Vorstrafen besitzt.

Dann gibt es noch die Vorsorgevollmachten.

Der Arzt hat mit einer Erteilung der Vorsorgevollmacht nichts zutun.

Jedes Seniorenbüro, jeder Pflegestützpunkt, Notare und auch örtl. ambul. Pflegedienste stehen hierfür beratend zur Seite.

Der Pflegestützpunkt und das örtl. Seniorenbüro oder auch Notare ( das ist die teuerere Version) halten die entsprechenden Formulare vor.

In diesen Formularen ist auszufüllen über welche Bereiche  wie. z. B. Gesundheit, Finanzen, Aufenthaltsbestimmungsrecht usw. oder das kompl. Paket,  die Vollmachten erteilt werden sollen. Das ganze ist vom Vollmachtserteiler auszufüllen und zu unterschreiben. Der beauftragte Bevollmächtige setzt auch noch seine Unterschrift mit auf das Formular.

Es kann, muss aber nicht, von einem Notar beglaubigt werden.


Ein Arzt muss attestieren, dass der Vater bzw. Ehemann nicht mehr selbstständig für sich entscheiden kann, welche Gründe auch immer dafür vorliegen. Vielleicht Demenz? Dann muss man bei Gericht die Vormundschaft beantragen. Aber zunächst ist der Gang zum Arzt der erste Schritt.

"Bei der Betreuung ist ein volljähriger Mensch aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage alle oder nur teilweise seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte selbst zu tätigen. Durch die Betreuung soll ihm hierbei geholfen werden. Allerdings ist auf seine Wünsche zu achten und sein Selbstbestimmungsrecht so weit wie möglich aufrecht zu erhalten.

Die Anordnung der Betreuung kann vom Betroffenen beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt werden, wenn er körperlich behindert ist. Ist er geistig, seelisch behindert oder psychisch krank, so erfolgt die Anordnung der Betreuung von Amts wegen. Örtlich zuständig ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene gilt als verfahrensfähig und ist in das Verfahren einzubeziehen. Er kann selbst Anträge stellen. Ihm ist bei Erforderlichkeit ein Verfahrenspfleger beizustellen über den er dann die Anträge stellen kann und der ihn während des Verfahrens unterstützt. Verfahrenspfleger können Vertrauenspersonen des Betroffenen sein oder berufliche Verfahrenspfleger....."

Quelle: http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/betreuungsrecht/betreuung/

Auf der Seite findest Du ausführliche Informationen zu dem Thema

Man kann keine Vormundschaft über einen Volljährigen erhalten. Die Ehefrau kann höchstens rechtliche Betreuerin werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Die Einrichtung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht angeregt werden.

beim amtsgericht beantragen