wie alt muss man sein um bei rossman umtauschen zu dürfen?
1 Antwort
Rossmann MUSS gar nichts umtauschen.
Das ist immer nur Kulanz des Händlers.
In der Regel musst Du 18 sein, um Geschäfte abzuschließen.
Ein bisschen Taschengeld kannst Du ab 14 ausgeben - aber keine VERTRÄGE abschließen.
Eine "Rückgabe" ist eine Vertragswandlung (juristisch) das geht erst ab 18.
Vertrag mit dem Kind ist schwebend unwirksam
Diese Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit machen den Warenhandel und Dienstleistungsvertragsschluss mit Kindern und Jugendlichen zu besonderen Rechtsgeschäften. Denn nach § 108 BGB gilt, dass die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrages von der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters abhängt.
Das bedeutet, dass ein Vertreter, zum Beispiel die erziehungsberechtigten Elternteile, einen Vertrag ausdrücklich im Nachhinein genehmigen müssen, damit dieser wirksam wird. Dabei haben zwei sorgeberechtigte Elternteile streng genommen beide gemeinschaftlich ihre Genehmigung zu erteilen (§§
1626, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB).
Dasselbe gilt auch, wenn die Eltern im Namen
des Kindes einen Vertrag schließen. Allerdings kann aus
Praktikabilitätsaspekten ein Elternteil den anderen bevollmächtigen, einRechtsgeschäft im Namen des Kindes allein zu schließen. Ohne die entsprechende Genehmigung kommt kein wirksamer Vertragsschluss zustande. Alternativ kann natürlich bereits vor Vertragsschluss eine entsprechende Einwilligung des Vertreters des Minderjährigen erteilt werden. Dies bedingt natürlich unweigerlich, dass der gesetzliche Vertreter auch Kenntnis von den Vertragsgesprächen zwischen dem Verkäufer und dem Minderjährigen erlangt.
Der § 131 Abs. 2 BGB stellt
insoweit sicher, dass die Willenserklärung, die gegenüber einem
Minderjährigen abgegeben wird, nur wirksam dann wird, soweit sie dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen ist.
Fallen für Minderjährige im Internet
In der Praxis kommt es häufig vor, dass gerade im Wege des
Fernabsatzes und insbesondere über das Internet speziell für Jugendliche
entwickelte Angebote vertrieben werden. So gibt es eine Vielzahl von
Computerspielen, die vermeintlich kostenlos über kostenpflichtige
Extrainhalte verfügen und so den Minderjährigen zum Vertragsabschluss
verleiten. Derartige Verträge kommen in der Regel nicht wirksam zu
Stande, wenn sie nicht durch den vorgenannten § 110 BGB gedeckt sind.
Was nicht an Kinder verkauft werden darf
Neben den vorstehenden Einschränkungen muss ein Verkäufer auch
beachten, dass es eine Vielzahl von Waren gibt, die aufgrund des
Jugendschutzes überhaupt nicht an Kinder und/oder Jugendliche verkauft
werden dürfen. So dürfen beispielsweise nach dem Jugendschutzgesetz
(JuSchG) Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nicht an
Minderjährige und andere alkoholische Getränke nicht an Minderjährige
unter 16 Jahren verkauft werden. Vergleichbare Regelungen gibt es im
Rahmen der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die den
Verkauf an Personen unter der jeweils vergebenden FSK-Eingruppierung
untersagen.
Worauf Verkäufer beim Vertragsschluss mit Kindern und Jugendlichen achten sollten
Dementsprechend bleibt festzuhalten, dass sich Verkäufer – gerade
wenn Sie Ihre Waren über das Internet anbieten – immer über das Alter
des potentiellen Käufers in Kenntnis setzen sollten (oder gar
vergewissern müssen, wenn Leistungen angeboten werden, bei denen der
Gesetzgeber einen besonderen Schutz Minderjähriger vorsieht).
Andernfalls besteht für den Verkäufer die Gefahr, dass ein vermeintlich
geschlossener Vertrag nicht wirksam ist oder dass der Verkäufer sich
wegen der Verletzung von Schutzvorschriften sogar strafbar macht.
Verkäufer sollten zudem in Erinnerung behalten, dass sie – sobald sie
Kenntnis von einem Vertreter haben – diesen gemäß § 108 Abs. 2 BGB zur
Erklärung über die Genehmigung auffordern können. Erfolgt sodann binnen
zwei Wochen keine Erklärung des Vertreters, so gilt die Genehmigung als
verweigert. Dies schafft Planungssicherheit für den Verkäufer.
http://www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de/vertragsrecht/kinder-vertrag-schliessen/
Und was sagt uns das jetzt?
Dass Du immer noch nicht verstanden hast, dass jeder Kauf und Tausch ein Kaufvertrag (meist in mündlicher Form) beinhaltet. :)
Daran ist so ziemlich alles falsch.
In Deutschland gibt es ein Widerrufrecht, welches 14 Tage gilt, das ist ein Gesetz und hat nichts mit der "Kulanz des Händlers" zu tun.
Auch bei einem Defekt der Ware (sofern nicht erst später hinzugefügt) muss umgetauscht oder das Geld zurückerstattet werden.
Kleiner Fakt am Rande: Dabei ist ein Kassenbeleg nicht zwingend notwendig, wie immer behauptet wird. Dieser erleichter die Sache zwar ungemein, aber ein Zeuge, der beim Kauf dabei war, reicht ebenso aus.
Auch muss man keine 18 sein um Verträge abzuschließen. Hier ist ja nicht von einem Kredit o.Ä. die Rede.
Auch Minderjährige dürfen nach Lust und Laune kaufen(sofern der Artikel nicht ab 18 gekennzeichnet ist), wobei der sogenannte Taschengeldparagraph gilt.
Eine bestimmte Menge an Geld, die noch als Taschengeld einzuordnen ist, darf der Jugendliche frei ausgeben. Überschreitet er diese Summe z.B.: wenn er ein Handy für 200€ kauft, haben die Eltern das Recht diesen Kauf für nichtig zu erklären.
Nebenbei ist jeder Kauf und jeder Tausch ein Vertrag. Sobald Käufer und Verkäufer sich einig sind, entsteht ein Kaufvertrag. In Supermärkten etc. meist in Form eines mündlichen Vertrages, welcher allerdings ebenso Rechtsgültig ist, wie die schriftliche Version.
Die Aussage "man dürfe erst ab 18 einen Vertrag abschließen" ist also völliger Unsinn.
Das gilt NUR für Haustürgeschäfte oder Abschlüsse im Netz / fernmündlich - NICHT jedoch für persönliche Käufe im Laden.
Auch bei einem Defekt der Ware (sofern nicht erst später hinzugefügt) muss umgetauscht oder das Geld zurückerstattet werden.
Unsinn. Der Händler kann Gutscheine ausgeben. Beim Kauf im Laden muss er GAR nichts erstatten sondern kann einwandfreie Ware liefern, die gegen die fehlerhafte getauscht wird.
Kleiner Fakt am Rande: Dabei ist ein Kassenbeleg nicht zwingend notwendig, wie immer behauptet wird. Dieser erleichter die Sache zwar ungemein, aber ein Zeuge, der beim Kauf dabei war, reicht ebenso aus.
"Kleiner Fakt" klingt wie "Zweiraumwohnung" (Zweizimmerwohnung) oder "Plaste und Elaste aus Tschopau" (das Material heißt nicht "Plaste" sondern Kunststoff), "Plaste" ist ein technischer Sammelbegriff für "Thermoplaste, Duroplaste und andere Kunststoffarten.
Besser als "kleiner Fakt" ist "Tatsache".
Auch muss man keine 18 sein um Verträge abzuschließen. Hier ist ja nicht von einem Kredit o.Ä. die Rede. Auch Minderjährige dürfen nach Lust und Laune kaufen (sofern der Artikel
nicht ab 18 gekennzeichnet ist), wobei der sogenannte Taschengeldparagraph gilt. Eine bestimmte Menge an Geld, die noch
als Taschengeld einzuordnen ist, darf der Jugendliche frei ausgeben.
Überschreitet er diese Summe z.B.: wenn er ein Handy für 200€ kauft,
haben die Eltern das Recht diesen Kauf für nichtig zu erklären.
Fast. Der Kauf ist in jedem Fall "schwebend unwirksam" so lange er von den Eltern nicht ausdrücklich bestätigt wurde.
Nebenbei ist jeder Kauf und jeder Tausch ein Vertrag. Sobald Käufer
und Verkäufer sich einig sind, entsteht ein Kaufvertrag. In Supermärkten etc. meist in Form eines mündlichen Vertrages, welcher allerdings ebenso Rechtsgültig (rechtsgültig) ist, wie die schriftliche Version. Die Aussage "man dürfe erst ab 18 einen Vertrag abschließen" ist also völliger Unsinn.
Thema verfehlt.
Hier geht es um eine "Wandlung des Vertrages" - diese setzt ein Alter von18 Jahren voraus. Ein Kind und ein Jugendlicher werden die Konsequenzen einer Wandlung (die gesetzlich nicht einmal vorgegeben ist "Kauf vor Ort") nicht erkennen und ausreichend beurteilen können.
Deshalb ist eine "Wandlung" unter 18 Jahren ohne die schriftliche Zustimmung der Eltern ausgeschlossen und somit unwirksam.
In Osten war alles besser, schon klar.
Heißt ich hab jedes mal das Gesetz gebrochen wenn ich gesagt habe ne meh möchte ich doch nicht gib mal was neues? bezweifle ich ja ganz stark
Es geht NICHT um Einkaufen sondern um eine Wandlung des Vertrages.
Die ist unter 18 Jahren nicht abschließbar weil ein Mensch unter 18 nicht zwingend die Risiken und Folgen dieser Entscheidung überblicken kann.
Auch wenn DU hier Unsinn (ab 7) postest - richtiger wird es dadurch nicht..
Und wo soll ich da jetzt rauslesen, dass ich nichts umtauschen darf? nebenbei man ist in Deutschland ab 7 Jahren beschränkt Geschäftsfähig was bedeutet ich darf ab 7 Jahren Dinge kaufen