Wie ändert man als Transperson seinen Namen mit dem Intersexuellengesetz?
Hey, wie ihr der Frage schon entnehmen könnt, bin ich transgender und will einfach nur meinen Namen ändern, ohne das TSG. Da ich mich auch impfen lassen möchte, aber ich es psychisch nicht schaffe, wenn mein alter Name auf dem Impfausweis ist, welchen ich dann ja auch mal vorzeigen muss, muss ich irgendwie schnell meinen Namen ändern. Ich weiß zwar, dass man durch diese Gesetzeslücke den Namen ändern lassen kann, aber ich weiß wirklich nicht wie genau. Meine Hausärztin kennt sich insgesamt mit dem Thema eher weniger aus, weswegen ich ihr das dann auch genau erklären müsste (und ich möchte mir keine neue suchen, da wieder das Problem mit dem Namen ist). Kann mir das jemand erklären?
1 Antwort
Das ist für trans* Personen eigentlich nicht mehr möglich. Diese Gesetzeslücke existierte kurz nach dem das PStG 45b in Kraft getreten ist, da der dort verwendete Begriff der „Variante der Geschlechtsentwicklung“ schwammig formuliert und die Standesämter schlecht informiert waren.
Der Bundesgerichtshof hat im April 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass das PStG 45b ausschließlich für intergeschlechtliche Menschen anzuwenden ist. Für trans* Personen gilt weiterhin das TSG
Aber um den Kern der Frage zu beantworten, für wine Personenstands- und Vornamensänderung nach dem PStG 45b benötigt man lediglich ein ärztliches Attest über die Intergeschlechtlichkeit und geht damit zum Standesamt, wo der Rest binnen kurzer Zeit abgewickelt wird.
Wenn es dir momentan um dringliche Dinge wie die Impfung geht könntest du dir eventuell mal den DGTI Ergänzungsausweis anschauen, vielleicht hilft der als Übergangslösung.
Der Bundesgerichtshof hat im April 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass das PStG 45b ausschließlich für intergeschlechtliche Menschen anzuwenden ist. Für trans* Personen gilt weiterhin das TSG
Das Bundesverfassungsgericht ist aktuell damit befasst darüber zu entscheiden, ob das überhaupt verfassungskonform ist.
Das Amtsgericht Münster hat diesbezüglich entsprechende Zweifel:
Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für verfassungswidrig.
Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_muenster/j2021/22_III_34_20_Beschluss_20210414.html
Darüber hinaus ist das Bundesverfassungsgericht auch mit der Verfassungsbeschwerde der GFF befasst. https://freiheitsrechte.org/selbstbestimmter-geschlechtseintrag/
Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das TSG diesbezüglich in absehbarer Zukunft keine Rolle mehr spielen wird.
Im Grunde ist man weiterhin auf die Kulanz des Gegenübers angewiesen, aber zumindest bei der Bankkarte und dem Zeugnis weiß ich, dass dies an sich möglich ist
Ich habe noch vergessen zu fragen, gilt das auch beim Führerschein?
Dann habe ich noch eine Frage: Kann man mit dem dgti Ausweis das Zeugnis, die Krankenkassenkarte und die Bankkarte ändern lassen? Und danke für deine vorherige Antwort.