Wer ist im Recht?
Eure Einschätzung zu folgendem Fall:
Der B verkauft sein T-Shirt, das er im Lagerverkauf erworben hat. Das Shirt ist in der Größe M, doch auf dem Etikett steht fälschlicherweise XL. Jedenfalls ist es ein Shirt in Größe M laut Lagerverkauf. Der B bietet das T-Shirt entsprechend auch als Größe M an und verkauft es an den A.
Der A probiert das Shirt, findet es zu groß und möchte trotz des Privatverkaufs eine Rückerstattung der gezahlten Summe.
Der B begründet es mit der Abweichung des Etiketts.
Was denn nun - Lager- oder Privatverkauf?
Der B hat es im Lagerverkauf erworben und verkauft es nun privat an A weiter.
5 Antworten
Die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, weil ein wichtiges Detail fehlt:
War dem Käufer bekannt, dass das Schild nicht zur tatsächlichen Größe passt?
Wenn das bekannt war, läge eine Täuschung vor, weil der Verkäufer darauf hätte hinweisen müssen, damit bestünde ein Anspruch auf Erstattung, in allen anderen Fällen hätte der Käufer verloren, weil es beim Privatkauf auch im Internet kein Rückgaberecht gibt, zudem hätte dem bekannt sein müssen, dass gerade Buchstabengrößen von den einzelnen Herstellern sehr unterschiedlich angewandt werden - eine deutsche L kann durchaus einer asiatischen XXL entsprechen, um nur ein Beispiel zu nennen.
Wenn der Käufer ein M kauft, weil es als M angeboten wurde, kann es ja nicht zu gross sein. Dann hätte er sich ja S kaufen müssen. Dann wäre M zu gross.
Wenn auf dem Schild XL steht und er ein M kauft, kann es nicht zu gross sein. Weil es ja als M angeboten wurde.
Davon mal an müsste meiner Meinung nach ein Hinweis im Verkaufstext stehen: Bite Shirt in Grösse M an, welches fälschlicherweise mit XL ausgezeichnet wurde. Hier die Maße (und dann ausmessen und hinschreiben)
Aha...
Also A und B schließen einen Kaufvertrag über ein TShirt der Größe M, der Käufer bekommt ein Shirt der Größe M, das Etikett war niemals Thema (oder ggf. doch) spielt aber keine Rolle, weil die Bezeichnung darin eh falsch ist und beide sich darüber im Klaren waren.
Wo sollte A jetzt die Möglichkeit haben das Shirt zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen?
Privatverkauf ist ohne Gewährleistung und ohne 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Zudem sind Kleidergrößen nicht normiert. Der B hat also die korrekte Angabe über die Art und Beschaffenheit des Shirts anhand des eingenähten Schilds gemacht. Somit würde ich daraus schlussfolgern, dass der A sich hier auch nicht auf Sachmängel berufen kann.
Ja der Käufer hat Recht.
Der Käufer hat einen Anspruch auf ein T-Shirt in der im Kaufvertrag abgemachten Größe.
Die Sachmängelhaftung besteht weiter und kann nicht einfach durch " Privatverkauf " ausgeschlossen werden.
Aber der Käufer hat doch ein Shirt der abgemachten Größe. Er wollte ein Shirt M. Das Shirt ist ein Shirt M. Es ist nur fälschlicherweise als XL ausgezeichnet.