Wer ist der Halter eines KFZ und was befähigt diese Person dazu und wo ist diese Tätigkeit im Gesetz beschrieben?
In einem Polizeibericht habe ich den Fragepunkt "Halter:" gelesen. Wieso übernimmt jeder Eigentümer freiwillig die Funktion des Halters? Sind damit festgelegte Werkstätten gemeint, die sich ungefragt um die technische Betriebstauglichkeit und Wartung bei einem KFZ Besitzer melden und das Fahrzeug in Schuss halten?
2 Antworten
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Halter ist die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person oder Institution.
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Also. Dieser Punkt fehlt in der Fahrschulausbildung also kann ich niemals der Halter sein weil ich es nicht wissen kann welche Aufgaben das sind. Es geht um die Verantwortung. Die Verantwortung also Haftung hat sozusagen der Haltende? :) Das wort kann durch Verantwortlicher oder Besitzer ersetzt werden.
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Ich denke nicht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Feststellung irrt.
Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 155.66 - BVerwGE 29, 136/137); dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung, wie die Revision meint. Er gilt vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O. S. 137 f. näher ausgeführt hat, einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 24 Satz 3, 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 und Abs. 5, 29, 29 a ff., 31 Abs. 2, 31 a, 47 a Abs. 1 und Abs. 5 sowie 57 b StVZO; vgl. ferner § 1 PflVG). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
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Und beim Motorroller gibt es dies nicht beschrieben, ein hochtechnisches Fahrrad muss auch verkehrssicher bewegt werden, also vom Halter überwacht. Ich finde das man dieses "Halter" streichen könnte.
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Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
(Pflichtversicherungsgesetz)
§ 12
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Wieso übernimmt jeder Eigentümer freiwillig die Funktion des Halters?
Da bist du leider falsch informiert - es gibt beim Kraftfahrzeug außer dem Eigentümer noch den Besitzer, den Fahrzeughalter - wobei ausdrücklich in der Zulassungs-bescheinigung Teil 2 vermerkt ist, daß der Fzg.-Halter nicht als Eigentümer ausgewiesen wird!
Nein, eben nicht. Halter ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14/84.