KFZ-Halter verstorben - muss ich als Sohn Auto innerhalb 14 Tage ummelden oder abmelden?

2 Antworten

Die Autos haben also dt. Kennzeichen? Solange du das Kennzeichen behalten kannst (geht leider nicht immer) also sich nur die Halterdaten ändern, brauchst du nur die zuständige Zulassungsstelle kontaktieren. Ob man das Konto für die Kfz-Steuer dort auch ändern kann, weiß ich nicht. Wenn nicht: Zoll-Webseite, geht online mit ePerson und sich erstmal als Mensch registrieren und dann als Kfz-Halter (also erst auf dich ummelden und das ggf. erstmal noch auf das alte Konto laufen lassen, bis du offizieller Halter bist).

Allerdings ist es AFAIK nicht zulässig, ein Auto zuzulassen, was im Ausland steht.

Solange die Fahrzeuge z. B. auf einem dt. Grundstück stehen, müssen sie nicht zugelassen sein. Weiß aber nicht wie die frz. Behörden das sehen, wenn sie mitkriegen, dass ihr einfach die Autos abgemeldet habt, z. B. um Geld zu sparen solange sie nicht genutzt werden.

Was zulässig ist: Mit Export-Kennzeichen oder auf Anhänger ein (zunächst) nicht zulassenes Auto nach D bringen. Aber vermutl. sind für das Export-Kennzeichen dann die frz. Behörden zuständig, wenn das Autos nicht anderweitig bereits in D zugelassen ist.

notting

Woher ich das weiß:Hobby

gibt keine geseztliche Frist, aber es wird empfohlen "schnellstmöglich"


Topas1975 
Fragesteller
 01.05.2024, 13:32

Vielen Dank dir!

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MichaelSAL74  01.05.2024, 13:35
@Topas1975

Bekannte von mir haben auch geerbt und die Kiste immer noch nicht umgemeldet, das ist jetzt glaub zwei Jahre her grob, gut gab noch ewig lange Streitereien mit dem Gericht, weil "wir müssen erst mal noch alle Verwandten ausufindig machen und schauen, ob nicht doch noch jemand Anspruch erhebt", was sich über 1,5J hin zog. Scheinbar hat die Richterin zu viel Zeit

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siola55  04.05.2024, 00:17

Wegen einer evtl. Rabattübertragung bei der Kfz-Versicherung vom Vater auf die Kinder gibt es sehr wohl Fristen zu beachten - in der Regel 12 Monate:

Enge Verwandte wie Ehepartner, Kinder und Enkel können bis zu zwölf Monate nach dem Tod des Versicherten dessen Schadenfreiheitsrabatt übernehmen. Allerdings kann der Empfänger nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie seit dem Erwerb des eigenen Führerscheins vergangen sind.
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