Wer darf jemanden ausbilden?

4 Antworten

für die Ausbildung in der Pflege gelten teilweise andere Vorschriften. Grundsätzlich gilt:

Es gibt Leute, die verantwortlich sind für die Ausbildung eines Azuibs und Leute, die Teile der Ausbildung durchführen.

In der Pflege darf jede Person Azubis anleiten in Arbeiten, die er/sie selbst in seiner Tätigkeit ausführt und die er/sie gut beherrscht. Die verantwortliche Pflegefachkraft hat in der Regel mindestens eine Fortbildung zur Praxisanleiterin und evtl. auch noch anderes. Manchmal zeichnet auch die Pflegedienstleitung und deren Vertretung für die Ausbildung verantwortlich, kümmert sich darum , wie es läuft und ist auch Ansprechpartner. WEnn also eine Pflegehelferin der Azubine eine Tätigkeit aus ihrem Kompetenzgebiet zeigt, ist das ok.

Es kommt auch auf die Tätigkeit an. Eine Pflegehelferin kann sicherlich eine Auszubildende anleiten, wie man die Betten richtig macht und andere Arbeiten.

Medikamente vorbereiten, verteilen und dokumentieren darf nur eine Pflegefachkraft machen und Azubis machen dies erst im 2. Jahr.

Um ausbilden an sich zu dürfen braucht man, meines Wissens nach, einen Ausbilderschein (oder wie sich das auch nennt).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – War da auch Mal und arbeite dort.

iQhaenschenkl  19.11.2022, 18:59

Im kaufmännischen Bereich und im Handwerk nennt sich das offiziell Ausbildereignungsprüfung.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten, dürfen ihr Personal auch ohne diese Prüfung ausbilden.

Ob das im medizinischen/pflegerischen Bereich auch so ist, weißlich nicht.

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girlmits  19.11.2022, 19:01
@iQhaenschenkl

Ah Dankeschön, ich wusste nur für allgemein den kaufmännischen Bereich bescheid, in der Pflege meines Wissens nach braucht man aber auch eine abgelegte Prüfung

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Praxisanleiterinnen

Die Voraussetzungen, um die Praxisanleitung durchzuführen, findest Du in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe:

https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/BJNR157200018.html

Es gibt hier gesonderte Regelungen, da die Ausbildung nicht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterliegt und daher, die ansonsten grundsätzlich notwendige, Ausbildereignungsprüfung nicht vorgesehen ist.

Üblich ist der Ausbilder (nicht der Ausbildende!) selbst in dem Beruf ausgebildet und hat zudem die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich absolviert.


DerSchopenhauer  19.11.2022, 21:31
Ausbildereignungsprüfung

Die gilt hier nicht.

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Xandros0506  19.11.2022, 21:42
@DerSchopenhauer

Stimmt. Wenn man nicht selbst aus dem Pflegebereich kommt, hält man das eben allgemein.
Allgemein betrachtet ist die Ausbildereignungsprüfung lediglich eine Zusatzqualifikation, die das Ausbilden erlaubt.
Im Pflegebereich nennt sich das eben Praxisanleiter und ist dort die Zusatzqualifikation, die das Anleiten und Ausbilden im Pflegebereich erlaubt.

So verkehrt war das also nicht, nur eben nicht mit dem fachspezifischen Begriff.

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maria38000  20.11.2022, 12:07

Ich habe hier nicht den gesetzlichen Begriff aus dem Berufsbildungsgesetz (Ausbildende=Unternehmen/Betrieb) gemeint, sondern die Person, einen bestimmten Ausbildungsinhalt gerade vermittelt. In der Pflege nimmt man sow viel ich weiß sowie andere Begriffe.

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maria38000  20.11.2022, 12:14

Nach dem BBiG ist der Ausbildende das Unternehmen/der Betrieb der Auszubildende einstellt und ausbildet. Ich habe aber hier tatsächlich die Person, die einen bestimmten Ausbildungsinhalt vermittelt. In der Pflege gelten teilweise andere Begriffe. (Siehe andere Beiträge hier, z.B. "Praxisanleiterin")

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