wenn ich Polizisten verweigere Ausweis & Personalien preiszugeben?

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Zitat

In der Bundesrepublik Deutschland gilt die sogenannte Ausweispflicht. Laut Rechtsanwältin Sauer heißt das: “Jede Person, die über 16 Jahre alt ist, muss einen Personalausweis ODER einen Reisepass besitzen. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen, das bis zu 3.000,00 EUR betragen kann.

Das heißt aber nicht grundsätzlich, dass man den Ausweis immer bei sich tragen muss.” Man spricht davon, dass es keine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise gibt.”

Quelle und weitere Ausführungen unter

https://www.roland-rechtsschutz.de/blog/reise-verkehr/ausweispflicht-was-du-wissen-musst

Zuwiderhandlung gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung

Sollte die Herausgabe der Personalien nicht erfolgen, ist die Durchsuchung der Person sowie ihrer mitgeführten Sachen zulässig. Weiterhin kann die Person in diesem Fall auch erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Person wird in diesem Falle festgehalten. Diese Festhaltung bedarf der richterlichen Anordnung. Falls kein richterlicher Beschluss eingeholt werden kann, darf die Festhaltung bis zum Ende des Folgetages ausgedehnt werden. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen ist die Polizei berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit dies unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich ist.

Bleibt ein Beschuldigter trotz dieser Maßnahmen anonym, liegt – abhängig vom Delikt – manchmal der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Der Beschuldigte kann demnach in Untersuchungshaft genommen werden. Die Haft kann hierbei auch nicht durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden. Jedoch ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Bei ungeklärter Identität einer Person erfolgt ein Personenfeststellungsverfahren, wobei unter anderem das BKA eingebunden wird.

Neben den bereits genannten Möglichkeiten der Freiheitsentziehung nach der Strafprozessordnung oder dem entsprechenden Polizeigesetz oder der Durchsuchung oder der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt die Verweigerung der Angabe seiner Personalien zusätzlich noch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG dar.

Woher ich das weiß:Recherche

Du wirst bis zur Feststellung deiner Personalien mit aufs Revier genommen, die Aktion ist also komplett sinnlos.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz des Personalausweisgesetzes (PAuswG) bist du verpflichtet deinen Ausweis auf Verlangen z.B. der Polizei vorzulegen:

§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) [...] Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

Kommst du einer solchen Aufforderung vorsätzlich nicht nach passieren zwei Sachen. Erstens wirst du festgenommen, und zur Identitätsfeststellung mit aufs Revier genommen. Zweitens droht dir gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Teilsatz 2 PAuswG ein Bußgeld von bis zu 3.000. EUR:

§ 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
2.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann [...] mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Du wirst mit aufs Revier genommen und dann versuchen die da, deine Daten zu bekommen.