Welche Aufgaben hatte der römische Senat und die Konsuln?

2 Antworten

Konsuln = Oberste Militärische und zivile Amtgewahlt, wurden auf Kriegszügen geschickt, konnten Senat und Volksversammlung einberufen

Senat = Kontrolle der Gesetzesvorlagen, Kontrolle der Ausgaben, Zuweisung zu Kriegsschauplätzen, 


hutten52  01.07.2017, 14:27

Konsuln zusätzlich: Kapitalstrafen verhängen und die Einweihung von Tempeln, der Vollzug von Opferungen und die Auspizien. 

Senat zusätzlich: Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen und den Konsuln diktatorische Vollmachten übertragen.

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T1011  01.07.2017, 14:40
@hutten52

Danke für die Verbesserung, so genau hatte ich das Thema nicht^^

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Konsuln

Die 2 für 1 Jahr gewählten Konsuln (lateinisch: consules; Singular: consul) in der römischen Republik waren die obersten regulären Magistrate (Beamte/Amtsinhaber/Amtsträger) und mit der Leitung der Staatsangelegenheiten beauftragt. Sie hatten zeitlich begrenzt eine oberste militärische und zivile Gewalt. Die Konsuln besaßen Amtsgewalt (lateinisch: potestas) und Befehlsgewalt/Kommandogewalt (lateinisch: imperium).

Ihre Aufgaben gehen vor allem aus ihren Kompetenzen (Befugnissen) hervor. Die Befugnisse enthielten alle staatliche Entscheidungsgewalt, soweit sie nicht nach Gewohnheit/Herkommen (mos maiorum = „Brauch der Väter/Vorfahren“) oder nach Gesetzen beim Senat, Volksversammlungen, besonderen Gerichten oder besonderen, mit eigenen Befugnissen ausgestatteten Magistraten (lateinisch: magistrati; Singular: magistratus) lagen.

Zuständigkeiten/Aufgaben der Konsuln in der römischen Republik

  • Durchsetzungsgewalt/Zwangs-, Straf- und Züchtigungsgewalt (in der Stadt Rom eingeschränkte Straf- und Befehlsgewalt; lateinisch: imperium domi): Diese Koerzitionsgewalt (lateinisch: coercitio) ist ein obrigkeitliches Recht, eine Zwangs-, Straf-, Züchtigungsgewalt. Im Fall der Verletzung der öffentlichen Ordnung durch Bürger und Nicht-Bürger konnte ein Konsul nach Ermessen in deren Rechte eingreifen und hoheitlichen Zwang ausüben. Zur Koerzitionsgewalt gehörten: zivilrechtliche Anordnungen (lateinisch: interdicta), Zwangseintreibungen öffentlicher Ansprüche, Verhängung von Geldbußen (lateinisch: multae), Verhaftung (lateinisch: vincula, prensio), Pfandnahme (lateinisch: pignoris capio), Züchtigungen/Peitschenhiebe (lateinisch: verbera) bis zur Verhängung der Todesstrafe. Schon seit der frühen Republik ist aber die Koerzitionsgewalt begrenzt worden.
  •  militärischer Oberbefehl, Kommandogewalt über das römische Heer (lateinisch: imperium militiae)
  • Aufsicht über nachgeordnete Magistrate und Eingreifen bei Anordnungen von Magistraten, die von ihnen als unzulässig beurteilt wurden: Ein Konsul hatte Interzessionsrecht (lateinisch: intercessio; intercedere = dazwischentreten) gegenüber noch nicht vollzogenen Amtshandlungen eines Kollegen oder nachgeordneter Magistrate.
  • Rechtsprechung (in geringem Ausmaß): In der Frühzeit lag bei den Konsuln Rechtsprechung (dann von später eingerichteten Praetoren als Aufgabe übernommen), es blieb die Befugnis, in äußere Form eines Streitverfahrens gekleidete Gerichtsbarkeit vorzunehmen und Rechtsprechung über Streitsachen im Feldlager (Amtsbereich militiae) auszuüben.
  • Recht zur Beantragung von Gesetzen vor der Volksversammlung (lateinisch: ius agendi cum populo)
  • Einberufung von Volksversammlungen
  • Leitung der Wahlen mit Wahlvorschlagsrecht gegenüber der Volksversammlung
  • Einberufung des Senates und Leitung der Senatssitzungen mit Rederecht und Antragsrecht (lateinisch: ius agendi cum senatu)
  • Ausführung von Senatsbeschlüssen und Beschlüssen der Volksversammlung oder Weitergabe der Anweisungen an andere, dafür zuständige mMagistrate und Promagistrate
  • Einholung der Auspizien (Deutung göttlichen Willens aus Vorzeichen nach einem Ritual) und Beteiligung am Vollzug staatlicher Opfer
  • Aushebung (lateinisch: dilectus) der Bürger zum Kriegsdienst und Ausschreibung der von den italischen Bundesgenossen (einschließlich der Gemeinden latinischen Rechts) zu stellenden Truppenkontingente nach Anordnung des Senats
  • Recht, Weisungen zu erlassen, die für die Dauer der Amtszeit gültig waren (lateinisch: ius edicendi)
  • Berichterstattung an den Senat über politisch bedeutende Ereignisse (einschließlich einer Pflicht, über Außergewöhnliches/Abnormes zu berichten)
  • Ersetzung eines ausgefallenen Amtskollegen durch eine Nachwahl (lateinisch: consul suffectus = nachgewählter Konsul, sufficere = nachfügen, nachwachsen lassen, nachwählen)
  • Ernennung/Einsetzung eines Diktators (lateinisch: dictator) im Notfall aufgrund eines Senatsbeschlusses


Teilweise umstritten war das Ergreifen außergesetzlicher Notstandsmaßnahmen mit Ermächtigung des Senates (sogenanntes senatus consultum ultimum), zuerst 121 v. Chr. ausgeübt.

89 v. Chr. ist den Italikern das römische Bürgerrecht verliehen worden. Durch eine Neuregelung, die Lucius Cornelius Sulla als Diktator (82 – 79 v. Chr.) geschaffen hatte, hatten Magistrate innerhalb Italiens im Normalfall nur zivile Befugnisse (Ziel war, eine von ihm selbst begonnene Militarisierung der Politik wieder aufzuheben) und die Konsuln normalerweise keine militärischen Aufgaben, auch wenn sie eine militärische Kommandogewalt (imperium) besaßen. Erst nach dem Amtsjahr als Konsul übernahmen sie als Promagistrate in den Provinzen (Statthalter) militärische Funtionen.

In der Kaiserzeit wurde die Bedeutung der Konsuln geringer.


Senat


Der Senat (lateinisch: senatus) war eine Ratsversammlung und Beratung eine wesentliche Aufgabe für ihn. Nach antiker römischer Überlieferung hat es ihn schon in der römischen Königszeit gegeben, als einen aus älteren Männern bestehenden Rat. In der römischen Republik war der Senat ein politisches Machtzentrum. Auch wenn Senatsbeschlüsse (lateinisch: senatus consulta) keine rechtlich zwingenden Anordnungen waren, hatte ein Senatsbeschluss (lateinisch: senatus consultum) große Bedeutung, weil dahinter die Autorität einer Mehrheit innerhalb der Gesamtheit der politischen Führungsschicht (zuerst die Patrizier, nach dem Ende der Ständekämpfe die Nobilität) stand.

Der Senat konnte Beständigkeit in der Politik herbeifühen und die Interessen einer gesellschaftlichen Gruppe als Gesamtheit zur Geltung bringen. Die römische Republik war eine Aristokratie/Oligarchie und eine Übermacht oder Alleinherrschaft eines Einzelnen daher etwas, was man zu verhindern versuchte. Denn dies wäre auf Kosten der Macht anderer und der Gesamtgruppe gegangen und hätte zu einer grundsätzlichen Gleichheit innerhalb der Nobilität in Widerspruch gestanden.

Zuständigkeiten/Aufgaben des Senates in der römischen Republik

  • Beratung der Oberbeamten
  • Diskussion und (durch Abstimmung der Senatoren über Anträge) Fassen von Senatsbeschlüssen
  • Vorberatung und Ausformung von Anträgen der Konsuln zur Gesetzgebung (in der Frühzeit der römischen Republik wurden sogar von einer Vokksvesammlung beschlossene Gesetze erst durch Zustimmung des Senates gültig)
  • Aufhebung von Gesetzen wegen Verfahrensmängeln
  • Recht, von der Wirkung spezieller Gesetze zu befreien (dieses Recht wurde 67 v. Chr. durch ein von Gaius Cornelius beantragtes Gesetz eingeschränkt)
  • förmliche Verlängerung (lateinisch: prorogatio) einer Befehlsgewalt (lateinisch: imperium)
  • Beratung und Stellungnahme zu Erklärungen von Krieg und Frieden und Abschließen völkerrechtlicher Verträge
  • Anerkennung von Verträgen und Aufsicht über diese
  • Empfang auswärtiger Gesandter
  • Entsendung von Gesandten
  • Ernennung von Feldherren, soweit sie nicht als Magistrate Befehlsgewalt (lateinisch: imperium) besaßen, und Zuweisung ihrer Einsatzgebiete/Aufgabenbereiche
  • Verteilung der Provinzen an gewesene Konsuln und Praetoren
  • Regelung der Zuweisungen zur Truppenversorgung
  • Erhalten und Kenntnisnahme von Berichten der Feldherren über den Verlauf ihrer Tätigkeit
  • Bewilligung von Triumphen (Triumphzug [lateinisch: triumphus] oder als kleinere Form des Triumphes eine Ovation (lateinisch: ovatio])
  • Beaufsichtigung der Provinzen (z. B. durch Behandlung von Beschwerden über Übergriffe von Statthaltern)
  • Aufsicht über die Staatskasse (lateinisch: aerarium)
  • Verfügung über Ausgaben aus der Staatskasse
  • Festlegung von Wahlterminen im Einvernehmen mit den Konsuln
  • Übernahme einer »Zwischenherrschaft« (lateinisch: interregnum), indem bei Ausfall beider Konsuln durch Tod oder Rücktritt die patrizischen Mitgliedern des Senat für jeweils wenige Tage einen »Zwischenkönig« (lateinisch: interrex) ernannten und dann ein »Zwischenkönig« (aber noch nicht der erste interrex) in Vertretung der Konsuln die Konsulwahlen leitete
  •  einige Entscheidungen im sakralen Bereich (z. B. Einrichtung neuer Kulte, Abhaltung öffentlicher Gelübde, Bitt- und Dankfeste, Sühnung außergewöhnlicher Vorzeichen)
  •  Erklärung eines Staatsnotstandes
  • Erklärung einer Person zum Staatsfeind (lateinisch: hostis)
  • Einsetzung außerordentlicher Gerichte


In der römischen Kaiserzeit verringerte sich die Macht des Senates. Formalrechtlich lag allerdings bei ihm die Anerkennung eines neuen Kaisers, Senatsbeschlüsse konnten Gesetze werden und bei Wahlen der Magistrate mitwirken (in Verdrängung der Volksversammlungen, denen im Verlauf des 1. Jahrhunderts n. Chr. Gesetzgebung und Wahl der Magistrate anscheinend völlig entzogen worden sind und die als Institution nicht fortbestanden). Der Senat bekam auch Gerichtsbarkeit in einigen Fällen. Der Senat konnte Ehrungen bewilligen und Vergöttlichung/Apotheose oder Verdammung des Andenkens (lateinisch: damnatio memoriae) toter Kaiser beschließen, wobei allerdings tatsächlich der Nachfolger ausschlaggebend war.

Informationsmöglichkeiten in Bibliotheken:

Christian Gizeswski, Consul(es). In: Der neue Pauly (DNP) : Enzyklopädie der Antike ; Altertum. Herausgegeben von Hubert Cancik und Helmuth Schneider. Band 3: Cl – Epi. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 1997, Spalte 149 – 150

Wilhelm Kierdorf, Senatus. In: Der neue Pauly (DNP) : Enzyklopädie der Antike ; Altertum. Herausgegeben von Hubert Cancik und Helmuth Schneider. Band 11: Sam -Tal. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 2001, Spalte 400 – 405

Jochen Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik: Grundlagen und Entwicklung. Paderborn ; München ; Wien ; Zürich : Schöningh. 8. Auflage, 2000. (UTB für Wissenschaft: Uni-Taschenbücher, 460). ISBN 978-3-8252-0460-0 (UTB); 3-506-99405-0 ((Schöningh)

Ingemar König, Der römische Staat : ein Handbuch. Stuttgart : Reclam, 2009 (Reclams Universal-Bibliothek ; Nr. 18668). ISBN 978-3-15-018668-8

Wolfgang Kunkel und Roland Wittmann, Die Magistratur. München : Beck, 1995 (Handbuch der Altertumswissenschaft, Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums ; Teil 3, Band 2: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Von Wolfgang Kunkel. Herausgegeben und fortgeführt von Hartmut Galsterer, Christian Meier, Roland Wittmann). ISBN 3-406-33827-5