Was ist Eure Prognose, wird Putin eine Niederlage im Krieg mit der Ukraine langfristig überleben?

6 Antworten

@ Bluemotion45

Die Antwort zu deiner Frage:

Was ist Eure Prognose, wird Putin eine Niederlage im Krieg mit der Ukraine langfristig überleben?

ist ein klares NEIN. Diese Kreml-Terrorzelle wird es nach diesem Krieg nicht mehr geben und sie wird entweder getötet werden oder am Internationalen Strafgerichtshof landen zusammen mit vielen anderen die ich die ganzen Tage schon genannt hatte. Außerdem freut mich dass hier auf n-tv richtig diebisch

Bei Drohnenangriff verletzt Bekannter Kreml-Propagandist in "äußerst ernstem Zustand"

08.08.2024, 01:09 Uhr

https://www.n-tv.de/politik/Bekannter-Kreml-Propagandist-in-aeusserst-ernstem-Zustand-article25144126.html

Jewgeni Poddubnyj ist einer der bekanntesten Gesichter der russischen Propaganda. Als Korrespondent war er schon in Georgien, Syrien und in der Ukraine unterwegs. Einen Tag nach Beginn der ukrainischen Offensive in der Region Kursk sorgen Berichte über seinen Tod für Verwirrung. Das Staatsfernsehen dementiert.

Der bekannte russische Propagandist Jewgeni Poddubnyj ist in der Region Kursk unweit der ukrainischen Grenze verletzt worden. Die staatliche Fernsehgesellschaft VGTRK, für die Poddubnyj arbeitet, erklärte auf Telegram, der Korrespondent sei bei einem Angriff einer ukrainischen Drohne verletzt und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Fernsehsender "Zwezda", der dem russischen Verteidigungsministerium nahesteht, schrieb auf Telegram, Poddubnyj sei am Leben, aber "in einem äußerst ernsten Zustand".

Zuvor hatten zahlreiche russische Medien übereinstimmend den Tod Poddubnyjs gemeldet. Auch ein Abgeordneter der russischen Staatsduma, Michail Deljagin, berichtete auf Telegram vom Tod Poddubnyjs, verwies dann aber darauf, dass es sich nicht um offizielle Informationen handele.

Jewgeni Poddubnyj ist einer der bekanntesten russischen "Kriegsberichterstatter". Er ist als Korrespondent im Kriegsgebiet in der Ukraine unterwegs. Poddubnyj hatte in der Vergangenheit auch über den Kaukasuskrieg und Syrien-Krieg berichtet. 2013 hatte er für das russische Staatsfernsehen den syrischen Machthaber Baschar al-Assad interviewt. Sein Telegram-Kanal zählt rund 734.000 Follower.

In Russland erhielt Puddubnyj zahlreiche staatliche Auszeichnungen. Unter anderem wurde er 2014 von Kremlchef Wladimir Putin mit dem Tapferkeitsorden ausgezeichnet. Bei den Präsidentschaftswahlen 2018 und 2024 war er Mitglied in Putins Wahlkampfteam.

Die Ukraine hat am Dienstag einen überraschenden Vorstoß in die russische Region Kursk unternommen, der unter der Zivilbevölkerung Panik auslöste und Moskau zur Entsendung zusätzlicher Truppen zwang. Russland evakuierte Dörfer in der Nähe der Grenze, als ukrainische Truppen in gepanzerten Fahrzeugen vorrückten, wie russische Regierungsvertreter berichteten. Nach Medienberichten dauern die Kämpfe in der Region weiter an. Die Ukraine kommentiert die Offensive bislang nicht.

Quelle: ntv.de, uzh


andrea77482  08.08.2024, 10:39

Ich sag dazu: einer weniger von diesen Russen-Terroristen. Und einer weniger von diesen Propagandisten. Die braucht echt keiner.

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Putin ist schon alt aber er wird das schon so hinbiegen dass er selbst bei einer Niederlage da bleibt.

In Russland war nie klar wer einem Machthaber Nachfolgt. Weder nach Stalin noch bei Putin.


andrea77482  08.08.2024, 10:52

Und damit tschüß, Kreml-Terrorzelle.

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andrea77482  08.08.2024, 10:46

Hier noch der Rest aus VStGB § 8:

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1. im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;

2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;

3. im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

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andrea77482  08.08.2024, 10:46

https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__8.html

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,

2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,

3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,

4. einen sexuellen Übergriff auf eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person begeht, sie sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, sie sexuell versklavt, sie der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt, eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende und unter Anwendung von Zwang geschwängerte Person in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der schwangeren, nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person abbricht,

5. Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,

6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

7. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,

8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er

a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,

b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder

c) bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder

9. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1. eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,

2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,

3. eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder

4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

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andrea77482  08.08.2024, 10:44

@ Legion73

Und Folter ist ebenfalls per VStGB §§ 7 und 8 verboten! Und damit ist diese Kreml-Terrorzelle als Anstifter erneut dran. Gucken:

https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,

2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,

4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,

6. einen sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen begeht, ihn sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, ihn sexuell versklavt, ihn der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt, einen unter Anwendung von Zwang geschwängerten Menschen in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen des schwangeren Menschen abbricht,

7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn nicht nur kurzzeitig dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder

10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

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andrea77482  08.08.2024, 10:40

@ Legion73

Das wird die Ukraine erledigen zusammen mit der NATO. So wie ich das lese, rückt die Ukraine weiter vor

https://www.n-tv.de/politik/10-18-Kriewald-zu-neuer-Offensive-Ukrainer-dringen-in-Region-Kursk-15-Kilometer-weit-vor--article23143824.html

08.08.2024

Ukraine-Krieg im Liveticker+++ 10:18 Kriewald zu neuer Offensive: "Ukrainer dringen in Region Kursk 15 Kilometer weit vor" +++

Mit ihrem Vormarsch in der russischen Region Kursk versetzt die ukrainische Armee Moskau in Aufruhr. Ukrainische Soldaten sollen bis zu 15 Kilometer weit vorgedrungen sein. Zudem ist von Dutzenden Kriegsgefangenen die Rede. ntv-Reporterin Nadja Kriewald berichtet aus Odessa über die Hintergründe.

+++ 09:45 UN: Russen foltern 95 Prozent der ukrainischen Kriegsgefangenen +++

Mitarbeiter russischer Straflager sollen ukrainische Kriegsgefangene bereits bei den ersten Verhören foltern. Darüber hinaus sei die Praxis der Folter in russischer Gefangenschaft "weit verbreitet und systematisch". Dies erklärt die Leiterin der UN-Menschenrechtsüberwachungsmission in der Ukraine (HRMMU), Danielle Bell, in einem Interview mit dem niederländischen Fernsehsender NOS. Sie sagt, dass die Russische Föderation 95 Prozent der ukrainischen Kriegsgefangenen in ihren Gefängnissen folterte. Demnach sollen die ukrainischen Kriegsgefangenen mit Metallstangen und Stöcken geschlagen, nackt ausgezogen und mit Stromschlägen traktiert werden. "Das ist zweifellos das Schlimmste, was ich in den 20 Jahren meiner Karriere gesehen habe", sagt Bell dazu. Die Informationen über die ukrainischen Gefangenen in Russland werden vor allem durch Befragungen der ukrainischen Kriegsgefangenen nach ihrer Befreiung gesammelt. Gleichzeitig hat die UN-Mission direkten Zugang zu den russischen Kriegsgefangenen und kann sich ein Bild von der Haftanstalt machen.

+++ 08:49 Estland führt verschärfte Zollkontrollen an der Grenze zu Russland ein +++

Estland führt vollständige Zollkontrollen an seiner östlichen EU-Außengrenze zu Russland ein. Dies hatte die Regierung des baltischen NATO-Staates Anfang August beschlossen. Ab dem 8. August werden nun alle Personen, die die Grenze zu Russland überqueren, sowie die gesamte Fracht einer Kontrolle unterzogen. Demnach sollen die Kontrollen an den Straßen- und Schienengrenzübergängen in Narva, Koidula und Luhamaa schrittweise eingeführt werden. Bisher waren die Überprüfungen von Passagieren und Fahrzeugen stichprobenartig und risikobasiert erfolgt. Mit der Verschärfung soll nach Angaben von Ministerpräsident Kristen Michal der Transit und Transport von EU-Sanktionen unterliegenden Gütern durch Estland unterbunden und die Sicherheit des Landes gestärkt werden. Die Grenze zwischen Russland und Estland ist 294 Kilometer lang.

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Was ist Eure Prognose, wird Putin eine Niederlage im Krieg mit der Ukraine langfristig überleben?

Nein, das wäre sein Ende.

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 - (Deutschland, Geschichte, USA)

Meine Prognose ist, dass er eine Niederlage in Russland nicht überleben wird und das ist gut so. Es kann dann eigentlich nach ihm nur besser werden. Schlimm würde es, wenn Putin mit seinem kriegerischen Imperialismus erfolgreich wäre.

Zu hoffen wäre, dass Russland hier verliert, und Putin gestürzt wird, und sich Russland anschließend ähnlich wie Japan oder Deutschland nach dem für sie verlorenen zweiten Weltkrieg zu einem funktionierenden Rechtsstaat entwickelt.