Was darf ein Rettungssanitäter und notfallsanitäter ohne Notarzt in Hessen?
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Rettungssanitäter dürfen eigenverantwortlich, das bedeutet ohne jeweilige vorherige ärztliche Delegation (ärztliche Anordnung) im individuellen Einzelfall rettungsdienstliche Basismaßnahmen anwenden-/ durchführen. Hierunter fällt unter anderem die Lagerung des Patienten entsprechend dessen Erkrankung oder Verletzung, die Erhebung und Überwachung von Vitalparametern, die Untersuchung des Patienten mittels Inspektion (Ansehen), Palpation (Abtasten) und Auskultation (Abhören mittels Stethoskop), die Sauerstoffapplikation über Nasenbrille und Inhalationsmaske, die Masken- Beutel- Beatmung, die kardiopulmonale Reanimation und Anwendung eines automatisierten, externen Defibrillators (AED) sowie in der Regel auch einer supraglottischen Atemwegssicherung, das Freimachen und Freihalten der Atemwege durch Absaugen der oberen Atemwege, Auswischen der Mundhöhle, stabile Seitenlage und Anwendung eines Guedel- oder Wendeltubus, das Stillen von Blutungen mittels manueller Kompression auf die Wunde, Anlage eines Druckverbandes sowie i.d.R. auch mittels eines Tourniquet, die Ruhigstellung von Frakturen und die Immobilisation. Heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen, dürfen Rettungssanitäter nicht durchführen. Eine "Vorabdelegation" solcher Maßnahmen an Rettungssanitäter durch den jeweils verantwortlichen ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD), ist von Gesetzeswegen her ebenfalls NICHT vorgesehen. Eine Delegation solcher medizinischer Maßnahmen an Rettungssanitäter, ist nur im individuellen Einzelfall durch einen anwesenden (Not-)Arzt vorgesehen und rechtlich möglich. Ggf., kann der Rettungssanitäter solche Maßnahmen wenn er sie beherrscht im Einzelfall aufgrund eines "rechtfertigenden Notstandes" nach §34 Strafgesetzbuch (StGB) eigenverantwortlich durchführen.
Notfallsanitäter*innen, dürfen bundesweit heilkundliche Maßnahmen einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art bis zum Eintreffen eines Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen Versorgung dann eigenverantwortlich anwenden, wenn 1.) sie die Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und 2.) die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden. Geregelt ist dies in §2a des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), der eine begrenzte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde darstellt. Darüber hinaus, können der verantwortliche ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) oder andere entsprechend verantwortliche Ärztinnen und Ärzte heilkundliche Maßnahmen bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern- und Situationen standardmäßig vorgeben, ohne das dies an die Voraussetzung Lebensgefahr oder drohende wesentliche Folgeschäden gebunden ist (§4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz). Hier kann man nicht sagen, was "in Hessen" erlaubt ist, da jedes Bundesland noch einmal in verschiedene Rettungsdienstbereiche eingeteilt ist und jeder dieser Rettungsdienstbereiche einen eigenen, verantwortlichen ÄLRD hat.
Mfg
Weiß ich nicht, da ich nicht aus Hessen komme. Findet man aber eigentlich Alles im Internet bei entsprechender Recherche. Mfg
Welche Rettungsdienstbereiche gibt es in Hessen?