Was darf der Vermieter beim Auszug fordern, der den ursprünglichen Zustand der Wohnung und des Gartens gar nicht kennt?
Meine Eltern wohnten knapp 50 Jahre in dem Haus, in der Zwischenzeit hat dort dreimal der Besitzer gewechselt. Der aktuelle Besitzer hat das Haus jetzt ca. 7 Jahre und kennt nur den aktuellen Zustand von Wohnung und Garten. Nach dem Tod meiner Eltern müssen wir die Wohnung nun auflösen und der Vermieter hat beiläufig erwähnt, dass der Gartenschuppen entfernt werden soll. Mich würde interessieren, ob wir dazu tatsächlich verpflichtet sind.
Und vorsorglich - bevor die Sprache darauf kommt - würde ich auch gerne wissen, ob wir die Bodenfliesen in der Wohnung entfernen müssen? Wir wissen, dass der Vermieter die Wohnung selber nutzen möchte und sowieso erhebliche Renovierungsaufgaben auf ihn zukommen werden...
3 Antworten
Bei einem 50 Jahre alten Mietvertrag würde ich vermuten, dass hier Bedingungen zu Schönheitsreparaturen genannt sind, die nicht mehr gelten. Den Zustand bei Mietbeginn kann der Vermieter nur feststellen, wenn es ein Übergabeprotokoll gibt.
Ich würde mit dem Vermieter sprechen und eine Einigung auf dieser Basis herbeiführen
Wenn Ihr wisst, dass der Schuppen von Euren Eltern gebaut wurde, dann räumt ihn weg, wenn der Vermieter das verlangt.
Aber Finger weg von den Bodenfliesen, wenn diese auch aus den 70ern sind. Ihr wisst nicht, ob nicht Asbest darunter ist. Viele Kleber waren damals asbesthaltig. Wenn das der Fall ist, darf sowieso nur ein spezialisierter Fachbetrieb diese unter extremen Schutzmaßnamen raus machen. Und ansonsten gilt, was der schelm geschrieben hat.
Was darf der Vermieter beim Auszug fordern
Fordern darf er alles was ihm beleibt. Interessieren tät mich nur, wozu ich verpflichtet bin.
der Vermieter hat beiläufig erwähnt, dass der Gartenschuppen entfernt werden soll.
Kann er ja jederzeit machen.
Mich würde interessieren, ob wir dazu tatsächlich verpflichtet sind.
Wo kommt der Schuppen denn her? Wie sind die vertraglichen Vereinbarungen dazu?