Was braucht ein Auto für die Straßenzulassung?

6 Antworten

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Eine Zulassung sämtlicher Teile. Eine aktuelle HU. Natürlich bezahlte Steuern


Koio78 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 06:32

Was fehlen denn zum Beispiel dem Aston Martin Valkyrie oder dem McLaren GTR für die Straßenzulassunf? Beide haben sie ja nicht

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swisstime  08.06.2024, 06:41
@Koio78

Vielleicht ist die Stückzahl zu gering, als dass die Erteilung einer ABE zu teuer wäre ?

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Callidus89  08.06.2024, 06:41
@Koio78

Da beide eine Straßenzulassung haben, fehlt ihnen offenbar nichts dafür.

Ein andres Beispiel trifft häufig auf Sportwagen zu, die nur für die Rennstrecke gebaut werden. Hier würde es an der Straßenzulassung meist schon scheitern, an banalen Dingen wie fehlender Beleuchtung (Abblendlicht, Nebelschlussleuchte) oder fehlender Signaleinrichtungen (keine Blinker).

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Koio78 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 06:54
@Callidus89

Hupe? Rote Hecklichter? Bremslicht?

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In erster Linie muss es den Vorschriften der StVZO entsprechen.

Dann kann es nach den Vorschriften der FZV zugelassen werden.

Das steht in der StVZO unter anderem bei § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrissleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a.
nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12.
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

Quelle


Uberlege doch mal selbst: => Natürlich alles, was eine Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließt.

Entweder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) durch das Kraftfahrtbundesamt oder eine Einzelabnahme, die erfolgt, wenn es sich um eine Einzelanfertigung handelt.


Koio78 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 06:34

Zum Beispiel, Rennwagen haben keine Straßebzulassung aber auch einige Sportwagen haben keine Straßenzulassung wie der Ferrari FXX-K zum Beispiel oder der Porsche GT3 Cup

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swisstime  08.06.2024, 06:39
@Koio78

Und das Auto des Bundeskanzlers verfügt über eine einmalige Sicherheitsausstattung (z. B. Explosionsschutz), dass das Gewicht weit über der ursprünglichen Konstruktion liegt, was z. B. stärkere Bremsen erfordert. Hier ist sicher auch eine Einzelabnahme erfolgt.

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Koio78 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 06:52
@swisstime

Braucht man für den Guard nicht bereits den LKW Führerschein der Klasse C1?

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swisstime  08.06.2024, 06:54
@Koio78

Oh, das weiss ich nicht. Ich hab noch den alten Führerschein Klasse 3 bis 7,5 Tonnen.

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Koio78 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 06:55
@swisstime

Weil der Guard ja schwerer ist als 3,5 t. Ich kenne tatsächlich nur die neuen Führerscheine mit den Buchstaben

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Koio78 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 06:57
@swisstime

Warum hat man denn gesagt, dass ab sofort ein LKW Führerschein nötig für Fahrten über 3,5 t?

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swisstime  08.06.2024, 06:59
@Koio78

Vielleicht war das eine EU-Vereinheitlichung ? Ich weiss es nicht.

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