Warum macht die Polizei Personenkontrolle ohne Grund?

8 Antworten

Die Polizei darf jederzeit eine Allgemeine Verkehrskontrolle durchführen, ich finde es auch nicht negativ. Denn dabei sind sehr häufig Leute aus dem Verkehr gezogen worden, die ohne Führerschein unterwegs sind, mit Alkohol oder Drogen am Steuer sitzen, Straftaten begangen haben, per Haftbefehl gesucht werden, usw. Ich befürworte daher Kontrollen. Wenn jemand nichts zu verbergen hat, braucht er sich auch nicht zu fürchten, und das bisschen Zeitaufwand ist gerechtfertigt und hinnehmbar.

Ausnahmsweise darf die Polizei eine Personenkontrolle auch dann durchführen, wenn kein Grund dafür gegeben ist. Die sogenannte verdachtsunabhängige Personenkontrolle kann dabei durch unterschiedliche Konstellationen gekennzeichnet sein – in den meisten Fällen wird sie im Rahmen der Gefahrenabwehr oder aber zum Zweck der Strafverfolgung durchgeführt. 

Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr: Die Gefahrenabwehr verfolgt das Ziel, Straftaten zu verhindern. Diese stellen eine direkte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und werden daher regelmäßig an kritischen Orten wie zum Beispiel bei Fußballspielen, im Umfeld von Bahnhöfen oder bei Versammlungen, die typischerweise Potenzial für Ausschreitungen und Gewalttaten bieten, durchgeführt. Die Personenkontrollen dienen hier der Prävention und können daher auch Personen treffen, die mögliche Straftaten gar nicht im Sinn haben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Personenkontrollen zur Gefahrenabwehr sind in den Landespolizeigesetzen geregelt. 

Personenkontrolle zur Strafverfolgung: Die Polizei darf eine Personenkontrolle auch dann durchführen, wenn diese der Strafverfolgung im Rahmen eines Strafverfahrens dient. Dies ist explizit in § 163 b derStrafprozessordnung (kurz: StPO) vorgesehen. Die Vorschrift findet auch auf Ordnungswidrigkeiten eine analoge Anwendung und kann daher im Bußgeldverfahren eine Personenkontrolle legitimieren. Allerdings sind in jedem Fall die entsprechenden Voraussetzungen zu beachten: Demnach darf die Polizei den Verdächtigen auch mit zur Polizeidienststelle mitnehmen, wenn die Identitätsfeststellung vor Ort gar nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Ebenfalls zulässig ist die Anwendung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen – zum Beispiel in Form von Fingerabdrücken oder Lichtbildern. Ausnahmsweise dürfen gemäß § 163 b Absatz (2) StPO auch Identitätskontrollen bei nichtverdächtigen Personen erfolgen: Regelmäßig ist dies bei Zeugen der Fall, aber auch bei Geschädigten bzw. Opfern.

Quelle: Klugo.de

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Nur weil du den Grund nicht erkennst, heißt es nicht, dass sie nicht einen gehabt haben können - allerdings würde ich persönlich immer nach einem Grund fragen, in den meisten Bundesländern müssen die Polizisten dafür nämlich eine sinnvolle Begründung haben, sonst dürfen sie es nicht.

Dazu brauchen die Beamten keinen Grund, wenn sie Personen überprüfen. Vielleicht stehe ja noch so einige Haftbefehle aus und das muss ja abgeklärt werden. Manche Personen verhalten sich auch verdächtig, ohne es selber zu merken.

Manchmal werden eben stichprobenartig Personenkontrollen durchgeführt. Das wird natürlich einen Hintergrund haben, nur wird man dir den nicht mitteilen.