Moin,
es geht um eine Erbausschlagung; wie ich mittlerweile weiß gibt es dazu eine 6-wöchige Frist.
Diese ist nach Auslegung von Kentnissnahme einer Evt. Erbschaft leider schon lange aubgelaufen.
ich wurde damals nur informiert, dass ich wahrscheinlich irgendwann man ein Schreiben vom Nachlassgericht bekommen würde, mit dem ich das Erbe ausschlagen könne.
Dieses Schreiben kam zudem wegen postalischen Irrtümern auch noch verspätet erst an (alleine dadurch wären diese 6 Wochen schon vergangen).
Jetzt lese ich in dem Schreiben von dieser 6 Wochenfrist "seit Kenntniss vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung."
Nach Recherche weiß ich mittlerweile, für Kenntniss reicht evtl. bereits die damalige Ankündigung die ich unwissentlich bereits habe verstrichen lassen.
Dieser Grund der Berufung. Wenn ich das richtig recherchiert habe, ist das ob gesetzliche Erbfolge oder Testament. In meinem Fall ersteres, wobei ich das letzte Glied der Erbfolge bin. (habe bei flüchtiger Rechereche auch wo gelesen, dass diese Frist mit jedem weiteren Erben neu beginnt, aber wenn dann dürfte auch diese Frist wegen der langen Laufzeit des Anschreibens bereits verstrichen sein)
Da könnte ich sagen, dass ich davon erst mit dem Schreiben erfahren habe,
wie eben ich mit der gesamten Belehrung über die Frist respektive den Fristbeginn.
In den ersten Schreiben, die mich nicht erreichen konnten wurde eine falsche Anschrift verwendet. Könnte das auch ein Grund sein, das Verstreichen anzufechten?
Mir ist natürlich klar, dass ich hier keine verbindliche Antwort erwarten kann
dennoch Danke für alle aufklärenden Antworten.
Nachtrag: eben bei einer ähnlichen Frage gefunden:
"Nur den gesetzlichen Erben, also Kindern, Ehepartnern oder Eltern des Verstorbenen fällt der Nachlass mit dem Erbfall automatisch zu (Von-Selbst-Erwerb, § 1922 (1) BGB).
Alle anderen werden erst durch Mitteilung des Nachlassgerichtes über Anfall und Grund der Berufung zu Erben (§ 1944 (2) BGB, § 1953 (1) BGB) und haben jetzt 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1944 (1) BGB)."
Die Verstorbene ist die Tante meiner Mutter. Ich bin also weder Kind etc..
Und ich hatte Nie Kontakt zu der Verstorbenen.
kann es sein, dass mit dem Todesfall des Erblassers erbrechtliche Ansprüche gegenüber dem Nachlass entstehen und diese speziellen Ansprüche nach § 199 BGB den Verjährungsbeginn auf des Ende des Jahres des Todesfalles setzen.
Der Nachlassgläubiger kann ja regelmäßig nicht sofort wissen, wer Erbe ist und erst nach dessen Feststellung die Forderung innerhalb dreier Jahre geltend machen.