Vermieter-Akte nach §15 DSVGO, Erfahrungen?

4 Antworten

Hier geht es nur darum, dass Du ein Recht auf Auskunft über deine persönlichen Daten hast, d.h. an wen und wie wurden deine Daten weitergegeben. Du wirst aber nicht erfahren, welche andere Dritten Personen involviert sind, deren Daten ebenso der DSGVO unterliegen.

Es wäre ziemlich unlogisch, dass es einen Paragraphen in der DSGVO gibt, der beinhaltet, dass personenbezogene Daten von Dritten nach Antrag einfach so weitergegeben werden dürfen.

Mag also sein, dass Du auch einen Einblick in Protokoll o.ä. erhältst, allerdings werden die personenbezogenen Daten der betroffenen anderen Parteien geschwärzt. Den Beschwerdeführer oder andere beteiligte Personen wirst Du damit also nicht erfahren.

Ansonsten ist die Reichweite dieses Auskunftsrechts nicht abschließend geklärt. hier muss der EuGH nochmal tätig werden.

Im Übrigen muss ich auch einem Anwalt keine Auskunft über Dritte Parteien, Beschwerdeführer o.ä. erteilen. Dies erfolgt nur in einer entsprechenden Klage vor Gericht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Immobilienfachwirt/Immobilientechniker

svenk2000350 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 11:34

ja da hast du tatsächlich Recht. Namen etc werden geschwärzt

0

Und was soll der SCH ...

Muss ich dann eine Schulung machen beim Anwalt meines Vertrauens um zu verstehen was

"sämtliche Akte zum Mietverhältnis"

bedeutet ?

Ich habe das was der Mieter mir geschickt oder vorgelegt hat zum Nachweis von EInkommen und SCHUFA, ich habe das was der Mieter unterschrieben hat und als Kopie bekommen "den MIetvertrag" .. und die jährlichen Nebenkostenabrechnungen die er auch hat.

Muss ich das alles dann nochmal raussuchen scannen oder kopieren ?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

svenk2000350 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 08:03

So wie es aussieht, ja. Sowas kommt ja nicht einfach so vor. Die Urteile, die ich gerade gesehen habe (da haben Mieter geklagt, da der Vermieter sich weigerte), ging es um Abmahnungen aufgrund von Lärmprotokollen etc pp. Der Mieter hat Recht bekommen. Selbst irgendwelche Einschränkungen zur Auskunftspflicht greifen nicht.

0

Von diesem Recht kann man immer mal gerne Gebrauch machen. Natürlich kann es eingeschränkt werden, insbesondere zum Schutz fremder personenbezogener Daten, aber so etwas wie Lärmprotokolle sollten schon darunter fallen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura-Student im 4. Semester

Das lustige ist, § 1 DSGVO spricht von automatisiert verarbeiteten Daten oder nicht automatisiert verarbeiteten Daten die in einem Dateisystem gespeichert sind.

Führt der Vermieter die Akten in Papier, dann greift die DSGVO gar nicht. Dann bekommst Du die Auskunft, dass keine Daten über Dich gespeichert sind und fertig.


PlanckEinstein  23.07.2024, 11:26

Eine Verarbeitung der Daten in Papierform schließt nicht grundsätzlich die Anwendbarkeit der DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 aus. Ausschlaggebend ist die Struktur der Sammlung und die Möglichkeit des systematischen Zugriffs (siehe Erwg. 15). Wilde Akten würden also nicht darunter fallen, gut sortierte Karteikarten aber schon.

1
svenk2000350 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 11:07

Ich denke nicht. Denn es gibt nachzulesende Urteile, die besagen, dass die Lärmprotokolle im Rahmen der Anfrage herausgegeben werden müssen. Ob du daten manuell oder automatisiert über mich speicherst, ist komplett egal. Sonst könnte man sich immer darauf berufen, dass man ja nichts automatisert, sondern alles manuell macht und somit die DSGVO umgehen

0